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Abflussverstopfung in der Mietwohnung – Rohrverstopfung

    Mietrecht: Abflussverstopfung

    Wer muss für die Beseitigung der Abflussverstopfung zahlen?

    In einem jeden Haushalt kann es passieren, dass der Abfluss verstopft und wie gut, dass der Klempner diese sehr rasch beheben kann. Doch eine Frage kommt dabei auf: Wer muss für den Aufwand aufkommen? Der Mieter oder der Vermieter?

    Wer haftet bei einer Abflussverstopfung in der Mietwohnung?

    Sollte ein Abwasserrohr in einer Wohnung verstopfen, bspw. eine WC-Leitung oder eine Toilette, dann wurde die Abflussverstopfung ohne Zweifel von dem Mieter verursacht. Denn schließlich wäre es nicht zu diesem Mangel gekommen, wenn die Sanitär-Anlagen nicht benutzt worden wären. Allerdings bedeutet dieser Umstand nicht, dass der Mieter für die Kosten des Klempners aufkommen muss, der die Abflussverstopfung beseitigt. Der Grund ist, dass Abwasserrohre und auch die Leitungen zur Mietsache gehören und laut Mietrecht von dem Vermieter in einem geeigneten Zustand übergeben werden müssen. Zudem müssen diese während der Mietzeit auch in genau diesem geeigneten Zustand erhalten werden.

    Sollte der Abfluss verstopfen, da sich im Zuge des Gebrauchs mit der Zeit Kalk abgesetzt hat oder durch einen Konstruktionsmangel der Sanitäranlagen, dann fällt die Ursache laut dem Mietrecht in den Risikobereich des Vermieters. Der Vermieter kann nur dann den Mieter haftbar machen, wenn er die Leitungen unsachgemäß genutzt hat. Das heißt dass er beispielsweise Babywindeln, Damenwindeln oder Katzenstreu darin entsorgt hat.

    Weiter  Mietrecht: Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter

    Eine Abflussverstopfung außerhalb der Wohnung

    Sollte ein Abflussrohr außerhalb der Wohnung verstopfen, bspw. die Sammelleitung des Hauses, dann kann laut Mietrecht der Mieter auch hier nur dann dafür haftbar gemacht werden, wenn er die Abflussverstopfung durch eine unsachgemäße Nutzung herbeigeführt hat. Anderenfalls muss der Vermieter für die Kosten aufkommen und es ist ihm nicht gestattet, die Kosten über die jährliche Nebenkosten-Abrechnung geltend zu machen oder als „sonstige Betriebskosten“ abzurechnen.

    Das muss der Vermieter beachten

    Der Vermieter kann jedoch nicht immer die Kosten auf den Mieter übertragen. Möchte er dieses tun, dann muss er zweifelsfrei nachweisen können, dass die Abflussverstopfung durch einen Mieter bzw. den Mieter verursacht wurde. Dieser Nachweis kann sehr schwierig sein, wenn es sich um ein Objekt mit mehreren Mieteinheiten handelt und die Verstopfung beispielsweise im Fallrohr auftritt.

    Zudem sind auch bauliche Mängel nicht vom Mieter zu verantworten:

    • Starke Verkalkung
    • ein ungenügendes Gefälle

    Selbst dann wenn die Situation als eindeutig erscheint, so bedeutet das nicht automatisch, dass der Mieter Schuld hat und das er die Kosten für die Rohrreinigung tragen muss. Sollte der Vermieter nicht eindeutig nachweisen können, dass der Mieter die Verstopfung durch eine unsachgemäße Nutzung herbei geführt hat, dann muss er die Kosten selbst tragen.