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Abnutzung in der Mietwohnung – Abnutzungsschäden

    Mietrecht: Abnutzung in der Mietwohnung

    Ein Leben hat eine bestimmte Lebensdauer und so verhält es sich auch mit Gegenständen. Ganz egal, ob es sich um Tapeten, Teppich, Laminat usw. geht: Für Dinge die sich in der Wohnung befinden, besteht eine festgelegte Lebensdauer. Damit der Mieter das weiß, womit der Vermieter rechnet, bestehen sogenannte Lebensdauertabellen. Durch diese wird eine Basis gebildet, wen es darum geht, die Abnutzungserscheinungen einschätzen zu können.

    Beispiele von Schäden und Abnutzungsschäden:

    • allgemeine Abnutzung des Bodenbelags
    • Frostschäden in der Mietwohnung
    • Umzugsschäden
    • Schäden an der Wand und Tapete
    • Schäden an der Eingangstür, Türen und Rahmen
    • Schäden durch Haustiere
    • Wasserschäden
    • Feuchtigkeitsschäden
    • Schäden an Badezimmeramaturen
    • Brandschäden (Brandlöcher im Bodenbelag)

    Die ordentliche Abnutzung

    Unter einer ordentlichen Abnutzung werden alle Veränderungen verstanden, die durch einen normalen, sorgfältigen Gebrauch entstehen. So entstehen beispielsweise Abnutzungsspuren an Böden und Wänden etc. Solange sich die Abnutzungserscheinungen im Rahmen der Tabelle bewegen, sind diese im Mietzins mit eingerechnet.

    Die Außerordentliche Abnutzung

    Liegt eine außerordentliche Abnutzung vor, dann haftet der Mieter für die Schäden, bei denen es sich NICHT um eine ordentliche Abnutzung gemäß der Tabelle handelt. Dabei handelt es sich um Schäden, die der Mieter innerhalb seiner Mietzeit selbst verursacht hat bzw. die auf das Konto von Gästen, Haustieren oder Mitbewohnern gehen.

    Der Haftungsumfang

    Sollte eine außerordentliche Abnutzung vorliegen, dann muss der Mieter für die Reparatur aufkommen oder die eventuelle Minderung – aber er muss NICHT für eine teure Neuanschaffung aufkommen. Wird eine Ersatzanschaffung vorgenommen, dann muss der Mieter nur den Betrag zahlen, der im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer liegt. Sollte also bspw. ein fünf Jahre alter Spannteppich durch den Mieter ersetzt werden müssen, dann bezahlt er ausschließlich 50 % der Kosten, eines neuen Teppichs, gleicher Qualität. Der Grund, ein Spannteppich weißt mit mittlerer Qualität laut der Lebensdauertabelle eine maximale Lebensdauer von 10 Jahren auf.

    Verrechnung über die Kaution (Mietzinsdepot)

    Der Vermieter hat das Recht, die Abnutzungen die zu Lasten des Mieters gehen, von der Kaution bzw. dem Mietzinsdepot in Abzug zu bringen. Dem muss der Mieter jedoch ausdrücklich zustimmen. Ist dieser nicht mit einer Verrechnung einverstanden, dann muss der Vermieter in dem Fall den Rechtsweg einschlagen.

    Doch Achtung! Denn sollte der Vermieter innerhalb von einem Jahr nach der Beendigung des Mietverhältnisses keine rechtlichen Forderungen aufgrund einer außerordentlichen Abnutzung stellen (weder durch Betreibung noch durch ein mietrechtliches Verfahren) dann ist der Mieter berechtigt, das Depot bei der Bank zurückzuverlangen.