Der Mieter ist zur Entfernung einer ohne Genehmigung angebrachten Styropordecke und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
Alleine schon der Verdacht, daß es durch die Anbringung von Styropordecken zu Schimmelbildungen kommen kann, reicht aus, um ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Entfernung einer solchen Decke zu begründen. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören jedenfalls nicht solche Maßnahmen des Mieters, durch die Bewohner oder das Gebäude geschädigt oder gefährdet werden können. Eine solche erhöhte Gefährdung ergibt sich daraus, dass im Falle eines Brandes geschmolzenes zähflüssiges Styropor von der Decke abtropft und bei Personen die hiervon betroffen werden, zu erheblichen Brandverletzungen führen kann. Darüberhinaus kann giftiges Gas entstehen, was weitere Gefährdungen mit sich bringt (ebenso LG Braunschweig, 24. April 1985, 12 S 231/84, WuM 1986, 248).
LG Bad Kreuznach 1. Zivilkammer, Urteil vom 16. Mai 1989, Az: 1 S 31/89.
Mietrecht 02- 2012 Mietrechtslexikon
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