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DIN Normen und Mietmangel

    Nichteinhaltung von DIN-Normen als Mietmangel

    Die Heizungsanlage im Haus funktionierte nicht entsprechend der geltenden DIN Normen, schaffte es aber, die Wohnung (nach Einbau neuer Fenster) bis zu einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius zu erwärmen.

    Nach Ansicht des mit dem Fall beschäftigten Landgericht Berlin (Urteil v. 08.06.2012 – 63S  423/11) seien 20 Grad Raumtemperatur zum Wohnen mindestens erforderlich, aber auch ausreichend. Es liege daher kein Mietmangel vor, darauf, dass die Heizung die DIN Normen nicht einhalte, komme es nicht an. Nur eine unzureichende Beheizungsmöglichkeit – nicht aber der Verstoß gegen DIN-Normen beeinträchtigt die Gebrauchsfähigkeit einer Mietsache. Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit ist wiederrum Voraussetzung für die Annahme eine Mietmangels.

    Auch der BGH (Urteil v. 15.05. 1991) VII ZR 38/90) hält eine Mindesttemperatur von 20 Grad bei Wohn- und Gewerberäumen für angemessen. Die Absenkung der Temperatur auf 16 Grad während der Nachtzeit ( 24 bis 6:00 Uhr) ist im Interesse von Energieeinsparung aber zulässig (AG Hannover Beschl. v. 22.12.1983 – 514 C 18524/83).

    Was für die Heizung gilt, dürfte generell im Mietrecht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, anzunehmen sein. Der Verstoß gegen eine DIN-Norm allein gegründet noch keinen Mietmangel (allenfalls ist er ein Indiz für einen Mangel). Ein Mietmangel liegt erst dann vor, wenn die nach dem Mietvertrag vorausgesetzte Gebrauchtauglichkeit eingeschränkt ist.

    Mietrecht 11-2014 Mietrechtslexikon