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Befall einer Wohnung mit Khaprakäfern als Mietmangel

    Mietrecht: Befall einer Wohnung mit Käfern (z.B. Khaprakäfer)

    Der Khaprakäfer ist ein Vorratsschädling (Familie der Speckkäfer). Abgefallene Haare der Larve sollen Allergien verursachen können. ( Details siehe www.schaedlinge-online.de).

    Führen Ungezieferbefall und/oder eine fehlerhafte Schädlingsbekämpfung des Vermieters dazu, dass der Aufenthalt in der Wohnung unerträglich wird, ist der Mieter mietrechtlich (536 Abs. 1 BGB) von seiner Verpflichtung zur Mietzahlung befreit.

    Fallbeispiel: In einem vom AG Aachen entschiedenen Fall hatte der Vermieter die mit Khaprakäfern befallene Wohnung vor dem Einzug der Mieter zusätzlich mit 10 Litern „Holzwurm-Ex“ behandelt. Dieses Mittel kann in Wohnräumen zu Gesundheitsschäden führen. Auf dem Kanister war ausdrücklich der Herstellerhinweis angebracht, dass das Mittel nicht in Wohnräumen verwendet werden dürfe.

    Sämtliche Zeugen berichteten im Prozess übereinstimmend , der Aufenthalt in der Wohnung sei nicht nur wegen der massiv verbreiteten Käfer unerträglich gewesen, sondern auch wegen des darin vorhandenen Geruchs. Zwei Zeugen berichteten, nach Aufenthalt in der Wohnung Kopfschmerzen verspürt zu haben. Eine weitere Zeugin berichtete, sie habe sich nach dem Aufenthalt in der befallenen Wohnung unwohl gefühlt und noch den ganzen Tag über Hustenreiz verspürt. Der Vermieter wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, Mietzahlungen musste der Mieter nicht erbringen. (AG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 1998 , Az: 80 C 569/97).

    Regelmäßig ist eine Mietminderung nur möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Im vorliegenden Fall war es besonders krass, die Tauglichkeit der Wohnung zum Wohnen war aufgehoben (§ 536 Abs 1 BGB) der Mieter daher von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit (100 % Mietminderung).

    Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er bei der Mietvertragsanbahnung verschweigt, dass die Wohnung von Schädlingen befallen ist und dass seine Schädlingsbekämpfungen erfolglos waren. (AG Aachen a.a.O.) Der Mieter kann dabei nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung iVm BGB § 536 a Ersatz seines Schadens verlangen. In Betracht kommen insoweit etwa die Maklerkosten für die Anmietung einer neuen Wohnung, die Umzugskosten, etwaige Renovierungskosten bei Einzug in die neue Wohnung oder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine erhöhte Miete für die neue Wohnung. Nicht ersatzfähig sind jedoch Aufwendungen, die vom Mieter bei Einzug in die beanstandete Wohnung (zB Renovierungskosten, Gestaltungskosten) gemacht worden sind. Diese Kosten wären dem Mieter auch bei vertragstreuem Verhalten des Vermieters entstanden. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem vom Mieter geltend gemachten Schaden. (LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88). Quelle: WuM 1991, 91-93

    siehe auch>>> Ungeziefer .
    Zu einem weiteren besonders krassen Fall siehe auch >>> Kugelkäfer.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon