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Mietrecht: Eigentumswohnung
Für Eigentumswohnungen gelten die gleichen mietrechtlichen
Bestimmungen wie für sonstige Mietswohnungen. Sonderregeln im Mietrecht
gibt es nicht.
Die Vorschrift des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) betreffen nur das Verhältnis
der Eigentümergemeinschaft untereinander. Beschlüsse der WEG
haben für den Mieter keine unmittelbaren Auswirkungen. Seine Rechtsbeziehung
zum Vermieter bestimmt sich ausschließlich nach dem bestehenden
Mietvertrag. Eine Kündigung des Mietver-trages mit der Begründung,
dieser sei mit der Gemeinschaftsordnung der WEG nicht vereinbar ist nicht
möglich ( LG Bonn WM 90, 503).
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft:
Der
Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann durch die übrigen
Eigentümer verpflichtet werden, die von seinem Mieter vorgenommenen
unzulässigen baulichen Veränderungen zu beseitigen.
Die Verpflichtung schließt die Pflicht ein, auf den Mieter mit allen
geeigneten rechtlichen Maßnahmen einzuwirken, dass dieser, soweit
erforderlich, bei der Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderungen
mitwirkt. OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 14. April 2000,
Az: 16 Wx 58/00 ; NZM 2000, 1018-1019. Mietverträge über Eigentumswohnungen
enthalten daher regelmäßig die Klausel, dass auch der Mieter
zur Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Gemeinschaft verpflichtet
ist.
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen:
Eine Kündigung des Mietvertrages mit der Begründung, dass die
Wohnung in eine Ei-gentumswohnung umgewandelt werden soll ist generell
nicht möglich. Die Umwand-lung stellt als solche kein "berechtigtes
Interesse" im Sinne von § 573 Abs. 2 BGB dar. Die Eigentumsverhältnisse
haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Mietverhält-nisse
(Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" siehe >>> Eigentümerwechsel).
Das Beste-hen eines Mietvertrages hindert den Eigentümer aus Rechtsgründen
nicht, die Woh-nung in eine Eigentumswohnung umzuwanden.
Kündigungssperrfrist bei Umwandlung §
577 a BGB:
Bei einem echten Umwandlungsfall (siehe dazu nachstehend) kann sich der Vermieter
frühestens nach Ablauf der Sperrfrist (3 Jahre) auf ein berechtigtes
Interesse berufen.
Ist die vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden, so
kann sich der Käufer einer solchen Wohnung also nicht vor Ablauf von
3 Jahren seit dem Kauf auf Eigenbedarf bei einer Kündigung des Mieters
berufen. In manchen Städten - bei Gefährdung der Bevölkerung
mit angemessenem Wohnraum - kann die Frist auch 10 Jahre betragen. Ein Anruf
beim zuständigen Wohnungsamt oder Bauamt sollte Klarheit bringen.
Zu beachten: Die Kündigungssperrfrist gibt
es nur bei echten Umwandlungsfällen. Dafür ist erforderlich, dass
der Mieter bereits in der Mietwohnung wohnt, diese danach in eine Eigentumswohnung
umgewandelt wird und danach veräußert wird. Zieht der Mieter in
eine bereits umgewandelte Wohnung ein, gilt die Kündigungssperrfrist
nicht (BayOLG RE WM 81, 200 ) .
Sonderregelung im Gebiet der ehemaligen DDR: Für Mitverträge, die
vor der Wende (3.10.1990) abgeschlossen wurden, gilt auch im Umwandlungsfall
(ohne Veräußerung) der verbesserte Kündigungsschutz (Wartezeit
3 Jahre). Ein höherer Verkaufpreis ist hier also kein "berechtigtes
Interesse", und damit kein Kündigungsgrund.
Betriebs- u. Nebenkosten:
Wohnungseigentümergemeinschaften erstellen durch ihren
Verwalter jährlich einen Wirtschaftsplan. Nach diesem Plan richtet sich
die Höhe der von jedem Eigentümer zu bezahlenden monatlichen Kostenanteile
(das sog. Hausgeld). Daneben muss in jeder WEG eine Instandhaltungsrücklage
gebildet werden. Die Zahlung des Hausgeldes darf nicht auf die Mieter abgewälzt
werden, eine entsprechende Vereinbarung im Mietver-trag wäre unwirksam.
Das Hausgeld enthält nämlich Kosten, die nicht umlagefähig
sind, insbesondere die Verwalterkosten, Kosten für Instandhaltungen und
Instandset-zungen usw. Auch kann der Mieter nicht dazu verpflichtet werden,
die Instandhaltungs-rücklage zu bezahlen, dafür bezahlt er für
die Nutzungen seine Miete.
Professionelle Verwalterabrechnungen von WEG trennen in ihren Abrechnungen
be-reits die Kosten in den Teil, der grundsätzlich umlagefähig ist,
und einen anderen Teil, der grundsätzlich nicht umgelegt werden kann.
Dennoch gilt auch hier der Grundsatz, dass der Mieter nur die Kosten insoweit
bezahlen muss, die in seinem Mietvertrag ver-einbart sind.
Mietrecht 06 - 2004 Mietrechtslexikon
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