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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Fahrräder der Mieter Häufig enthalten Hausordnungen ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen im Hausflur und Treppen. Eine solche Klausel ist aber jedenfalls dann unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft. Zulässig ist aber ein in der Hausordnung angeordnetes Verbot keine Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen (LG Hannover - Urteil v. 17.10. 2005 - 20 S 39/05). Auch die Mitnahme des Fahrrades in die Wohnung ist als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen und zulässig. Im Mietvertrag kann ein Verbot (häufig geschieht dies durch einen Verweis auf die Hausordnung) enthalten sein. Ein solche Verbotsklausel ist aber nur wirksam, wenn es andere zumutbare Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Haus gibt. Entgegen der Hausordnung, die die Benutzung des eigens
hergestellten Abstellraumes für Fahrräder der Mieter regelt, kann
der Mieter berechtigt sein, ein besonders wertvolles Fahrrad in dem zur Wohnung
gehörigen Kellerraum abzustellen. AG Münster, Urteil vom 2. Juni
1993, Az: 7 C 127/93. Schadenersatzanspruch wegen verbotener Eigenmacht der Vermieters: Entfernen von Fahrrädern von Kfz-Einstellplatz des Mieters; Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Mietfahrrad Hat ein Vermieter Fahrräder, die auf dem vom
Mieter gemieteten Kfz-Stellplatz abgestellt waren, entfernt, hat er dem
Mieter durch verbotene Eigenmacht den Besitz an den Fahrrädern entzogen
und dadurch das Eigentum des Mieters rechtswidrig verletzt. Das Verhalten
des Vermieters wird nicht durch ein möglicherweise vertragswidriges
Verhalten des Mieters gerechtfertigt. Mietrecht 06- 2007 Mietrechtslexikon |