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Mietrecht: zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss in Mietvertrag

    Mietrecht: der Haftungsausschluss im Mietvertrag

    Die Haftung für eine schuldhafte Vertrags- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam. Das bedeutet, dass der Vermieter z.B. nicht seine Haftung für an der Wohnung auftretende Mängel ausschließen kann.

    Die Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden. Die Haftung kann sowohl per individueller Klausel als auch durch eine Formularklausel (vorgedruckter Vertrag) ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss ist sogar dann wirksam, wenn die Mängel dem Vermieter bekannt sind oder er sie bei Vertragsabschluss für möglich hielt. (BGH Urteil v. 3. Juli 2002, XII ZR 327/00). Die meisten Vertragsvordrucke enthalten einen entsprechenden Haftungsausschluss. Mieter sind daher gehalten, die Wohnungen vor Unterschrift unter den Vertrag möglicht genau zu überprüfen und zu untersuchen.

    >>> siehe auch Schadensersatz
    >>> siehe auch Schmerzensgeld

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon