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Zulässigkeit einer Trinkwasser- oder Versorgungssperre im Mietrecht

    Zulässigkeit einer Trinkwasser- oder Versorgungssperre durch den Vermieter

    In einem ungekündigten Mietverhältnis ist der Vermieter nicht berechtigt, die Trinkwasserversorgung der Mietwohnung zu unterbrechen, um Zahlungsansprüche durchzusetzen oder eine angekündigte Mietminderung abzuwenden (AG Greifswald 43 C 53/03 WM 2003, 265).

    Im Wege der einstweiligen Verfügung kann dem Vermieter aufgegeben werden, die von ihm unterbrochene Wasser- und Stromzufuhr wiederherzustellen. Da die Wohnung ohne Wasser und Strom praktisch unbewohnbar ist, ist eine solche Regelungsverfügung zulässig, obwohl es sich faktisch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. AG Königstein, Beschluß vom 17. Dezember 2002, Az: 21 C 1775/02 – 17, 21 C 1775/02 . Fundstelle NZM 2003, 106

    Beim gekündigten Mietverhältnis (auch gleichzeitige fristlose Kündigung) insbesondere bei Gewerbemietverhältnissen kann eine Versorgungssperre zulässig sein. Das LG Heilbronn ( Az: 2 O 448/07 Gr, Urteil vom 18.12.2007) hat im Rahmen des Verfahrens wegen einstweiliger Verfügung durch einen Heilbronner Gastwirt entschieden, dass die Versorgung mit Heizung und Wasser für die Gaststätte abgesperrt bleiben kann und kein Anspruch auf Versorgung besteht. Der Pächter der Gaststätte hatte dem Vermieter auch noch damit gedroht, dass er Insolvenz anmelde und angegeben, keinen einzigen Cent als Sicherheit für die Betriebskosten zur Verfügung stellen zu können. Dem Vermieter könne vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, die Versorgung aufrechtzuerhalten, so das Landgericht.

    >>>siehe auch Wasseraufbereitung    >>>siehe auch Trinkwasser

    Mietrecht 9/2012