MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht Mietrecht: Die Störung des Hausfriedens Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen § 543 Abs 1 BGB. Bei Wohnraummietverhältnissen kann auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sowie eine von der Wohnung ausgehende Gesundheitsgefährdung die Kündigung rechtfertigen § 543 BGB i.V.m. § 569 Abs 2 BGB. Auf eine vorherige Abmahnung kann nur ausnahmsweise in folgenden Fällen verzichtet werden: Der Vermieter kann auch mietrechtlich verpflichtet werden, zugunsten von Mietern im Hause einer Mietpartei fristlos den Mietvertrag zu kündigen mit der Begründung der Störung des Hausfriedens. Der Vermieter kann gemäß §§ 535, 536 BGB verpflichtet sein, einer störenden Mietpartei gem. § 569 BGB zu kündigen (AG Emmendingen WM 1999, 231, 232; LG Hamburg WM 1987, 218, 219; LG Berlin WM 1999, 329; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3.Aufl. Rn. 329). Gründe für eine nachhaltige Störung des Hausfriedens können sein: Beleidigungen des Vermieters, der Mieter untereinander, Lärm insbesondere zu Nachtzeit, Sachbeschädigungen, häufige intensive Belästigungen, ständige Mißachtung der Hausordnung, Müllablagerungen im Treppenhaus usw. Weitere beispielhafte Fälle siehe unten. Störungen durch psychisch kranke Mieter. Ein Mieter kann auch dann wirksam gekündigt werden, wenn er die Störungen des Hausfriedens nicht verschuldet hat. Ein Verschulden liegt insbesondere bei psychisch kranken Mietern, die für ihre krankheitsbedingten Handlungen nicht verantworlich gemacht werden können, nicht vor. Besonders in diesen Fällen muss der Vermieter seine Interessen und der der anderen Mieter und die Interessen des psychisch gestörten Mieters gegeneinander abwägen. In einem vom BGH (Urteil v. 8.12.2004 - VIII ZR 218/03) entscheidenen Fall kam es durch eine psychisch gestörte ältere Frau zu erheblichen Lärmstörungen (die Frau lebte seit 21 Jahren in der gleichen Wohnung). Insbesondere zur Nachtzeit trampelte sie auf dem Boden herum und schlug mit Gegenständen gegen Heizkörper und Heizungsrohre. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen litt die Frau unter Verfolgungswahn. Sie hört ständig Stimmen und versucht, sich der vermeintlichen Angriffe durch den geschilderten Lärm zu erwehren. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass im Falle der Vollstreckung eines Räumungsurteiles mit schweren psychischen Reaktionen zu rechnen sei (Möglichkeit der Selbsttötung, Verweigerung der Nahrungsaufnahme usw.). In dieser Situation müsse das Interesse des Vermieters (und der übrigen Mieter) hinter den Interessen des kranken Mieters zurücktreten. Der vom Vermieter angestrengte Räumungsrechtstreit war in allen Instanzen erfolglos (BGH a.a.o.). In der Praxis ist daher Vermietern nach diesem Urteil des BGH davon abzuraten, psychisch kranken oder auch einfach kranken (z.B. Alkoholkrankheit) Mietern zu kündigen. Es ist kaum zu erwarten, dass ein medizinischer Sachverständiger bestätigt, dass mit schweren psychischen Reaktionen aufgrund der Kündigung und Vollstreckung des Urteils nicht zu rechnen sei. Dies wäre aber für eine letztendlich erfolgreiche Kündigung und Vollstreckung erforderlich. Die formellen Anforderungen an die Begründung im Kündigungsschreiben: Dazu ein Auszug aus den einem Urteil des AG Trier vom 21. März 2002, Az: 8 C 49/02: Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Räumung ist nicht gegeben. Die Kündigung, ihre formelle Wirksamkeit unterstellt, haben nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt, da keine wichtigen Gründe im Sinne des § 543 BGB dargetan sind. Fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt: Drogenhandel in der Wohnanlage stellt eine dermaßen nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, ungeachtet des Umstands, dass eine Abmahnung zuvor nicht erfolgt ist. AG Pinneberg, Urteil vom 29. August 2002, Az: 68 C 23/02 Verbale Auseinandersetzung und Mitverursachung: Eine erregte verbale Auseinandersetzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund, wenn der Kündigende in nicht unerheblichem Maß die Vertragsstörung mitverursacht hat. LG Aachen 5. Zivilkammer, Urteil vom 14. Juni 2002, Az: 5 S 41/02 Quelle: WuM 2002, 427-428 (Leitsatz und Gründe) Gelegentliches "Türenknallen" und Beleidigungen der Nachbarn durch regelmäßig den Mieter besuchende Familienangehörige oder Verängstigung gegenüber sonstigen Besuchern des Mieters rechtfertigen nicht die fristlose Kündigung des Mietvertrages. AG Reichenbach, Urteil vom 12. August 1993, Az: C 88/93 Hundehaltung, unterlassene Treppenhausreinigung, Lärmbelästigung: Vor einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages (hier: wegen Störung des Hausfriedens durch unterlassene Treppenhausreinigung, Hundehaltung und Lärmbelästigung der Mitbewohner) muss eine Abmahnung erfolgen, die die Ernsthaftigkeit des Vermieters erkennen lässt, bei erneuten Vertragsverstößen das Mietverhältnis beenden zu wollen. Eine Abmahnung vermag eine fristlose Kündigung nicht zu begründen, wenn der Mieter aufgrund deren Inhalts allenfalls mit einer Unterlassungsklage rechnen konnte. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26. April 2002, Az: 318a C 327/01 Störung des Hausfriedens (allgemein): Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde gemäß § 543 Abs. 3 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag (hier: Hausfriedensstörung) ist nicht zulässig, wenn für die Zeit zwischen Abmahnung und Kündigung weitere Vertragsverstöße, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen, nicht vorliegen. AG München, Urteil vom 19. Juni 2002, Az: 453 C 2056/02 Störung des Hausfriedens durch laute Musik: Die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch laute Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grundsätzlich der Abmahnung. AG Trier, Urteil vom 21. März 2002, Az: 8 C 49/02 Verzögerte Zahlung des Nebenkosten: Eine außerordentliche Kündigung kann nicht auf Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. Eine wiederholte verspätete Zahlung von Pachtnebenkostenvorauszahlungen (Anmerkung: gilt auch für Mietnebenkosten) kann ein Grund zu einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs 1 BGB sein, wenn eine Abmahnung erfolgt ist. OLG München 3. Zivilsenat, Urteil vom 22. Februar 2001, Az: 3 U 5169/00 Allgemeine Voraussetzungen für eine Kündigung: Ein wichtiger Grund im Sinne des Mietrechts ( § 543 Abs.1 BGB) ist dann gegeben, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlagen derart gefährdet war, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten war. Haltung eines Kampfhundes in der Wohnung: >>>siehe dazu auch Kampfhund Manipulation am Kabelübergabepunkt: Wenn dadurch unmittelbar weder Vermieter noch Mitbewohner geschädigt werden, kann dies mietrechtlich dennoch als pflichtwidrige Störung des Vertrauensverhältnisses angesehen werden. Einer einmaligen Verletzungshandlung dieser Art kommt jedoch kein derartiges Gewicht zu, dass allein deswegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. AG Trier, Urteil vom 21. März 2002, Az: 8 C 49/02. Mietrecht 02/ 2012 Mietrechtslexikon |