Zum Inhalt springen

Mietrecht: die Besonderheiten von Altbauwohnungen der ehemaligen DDR

    Mietrecht: Mietminderung – Besonderheit für Wohnungen in der früherer „DDR“

    Eine Mietminderung ist bei Wohnungen aus dem Altbestand der ehemaligen „DDR“ zwar nicht ausgeschlossen, jedoch entsprechend angepasst zu handhaben.

    Der dürftigen Bauqualität eines DDR-Altbaues entspricht eine verhältnismäßig sehr geringe Grundmiete, die eine entsprechend höhere Toleranz in Ansehung auftretender Baumängel gebietet. Gemäß § 242 BGB ist der Vermieter einer solchen Wohnung zur Gewährleistung des vertragsmäßigen Gebrauchs in dem Umfang verpflichtet, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Mieter können die Instandhaltung der Mietsache auch nur in einem der allgemein sehr schlechten Bauqualität entsprechenden Umfang fordern.

    Die Mieter solcher Wohnungen müssen deshalb die Systemschwächen und Qualitätsmängel des Bauwerks weitgehend als vertragsgemäß hinnehmen. Die Mieter können an die Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht die Anforderungen stellen, die nach westlichen Verkehrsanschauungen an die Qualität eines Bauwerks und einzelner Bauelemente gestellt werden. KreisG Döbeln, Urteil vom 21. August 1992, Az: C 136/92

    Mietrecht 03 – 2004 Mietrechtslexikon