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MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: die Haltung von (zahmen) Ratten in einer Mietwohnung
Die Haltung von 5 Chinchillas in einer Mietwohnung
wurde von einem Gericht nicht beanstandet. >>>Chinchilla
bei der Haltung einer Ratte kamen dem Landgericht Essen in zweiter Instanz
dann mehr psychologisch-ethische Bedenken, es gestatte dem Mieter die
Haltung einer einzelnen Ratte (in einem Terrarium) nicht. Der
Vermieter verweigerte seine Zustimmung zur Tierhaltung nach Ansicht des
Gerichts zu Recht. Der Mieter muss das Tier auf Verlangen unverzüglich
entfernen.
Ein Auszug aus dem Urteils :
Auch die Haltung einer Ratte fällt vom Wortlaut her unter die Genehmigungspflicht
des Mietvertrages. Insoweit ist keine einschränkende Auslegung der
diesbezüglichen Vertragsklausel angebracht. Zwar ist eine Tierhaltungsgenehmigungspflicht
regelmäßig so auszulegen, daß Kleintiere nicht betroffen
sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 168) . Dies beruht aber lediglich
darauf, daß von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigung
der Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten sind
und der Vermieter deshalb an einer Einflußnahme auf eine Kleintierhaltung
kein Interesse haben kann. Zwar ist von der vom Mieter gehaltenen Ratte
keine Beeinträchtigung der Mietsubstanz zu erwarten, falls sie in
einem Terrarium gehalten wird. Selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium
nicht entweichen kann, so gehen von ihr aber dennoch anderweitige störende
Auswirkungen aus. Gegen Ratten bestehen innerhalb der Bevölkerung
große Vorbehalte. Sie lösen Ekel aus, werden mit Krankheiten
in Verbindung gebracht und werden als Ungeziefer betrachtet. Diese weitverbreiteten
Ansichten führen dazu, daß in einem Mietshaus mit mehreren
Mietparteien Widerwillen von Nachbarn gegen eine Rattenhaltung zu erwarten
ist. Allein dies kann zu einer Störung des Hausfriedens führen,
ohne daß es darauf ankommt, daß die Attribute, die mit Ratten
assoziiert werden, zutreffend sind. Es besteht daher ein Interesse des
Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluß nehmen zu können.
Die Rattenhaltung seitens des Mieters unterfällt daher der im Mietvertrag
vorgesehenen Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung ist nicht erfolgt.
Die Rattenhaltung ist seitens des Vermieters auch nicht geduldet worden,
er kann daher Beseitigung der Ratte durch den Mieter verlangen. LG Essen
1. Zivilkammer, Urteil vom 21. Dezember 1990, Az: 1 S 497/90 NJW-RR 1991,
908-909
Anmerkung: Die über
12 Jahre alte Entscheidung dürfte sich mir dem Zeitgeist überholt
haben. Ein anderes Amtsgericht hat es in einem moderenen Urteil aus dem
Jahr 1999 abgelehnt, die Haltung von Schlangen aufgrund möglicher
Ekelgefühle anderer Mitmieter in einer Wohnung zu untersagen >>>Schlangen
oder auch >>>>Chinchilla. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 (
Aktenzeichen– VIII ZR 340/06) ist die Haltung von Ratten in geschlossenen Käfigen auch ohne Zustimmung des Vermieters als vergemäßer Gebrauch einer Mietwohnung zulässig. Siehe dazu im Detail auch Tierhaltung.
Rattenbefall (Ungeziefer):
Ständige Durchfeuchtung der Außenwände
der Wohnung und Rattenbefall im Umfeld der Wohnung neben weiteren Mängeln
mindern die Miete um 100%. AG Potsdam, Urteil vom 15. Juni 1995, Az: 26 C
533/93 Quelle: WuM 1995, 534
Mietrecht 11 - 2007 Mietrechtslexikon |