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Die Haltung von Ratten als Haustier im Mietshaus

    Wilde Ratten als Ungeziefer und als Schädling >> siehe Ratten

    Mietrecht: die Haltung von (zahmen) Ratten in einer Mietwohnung

    Die Haltung von 5 Chinchillas in einer Mietwohnung wurde von einem Gericht nicht beanstandet. >>>Chinchilla bei der Haltung einer Ratte kamen dem Landgericht Essen in zweiter Instanz dann mehr psychologisch-ethische Bedenken, es gestatte dem Mieter die Haltung einer einzelnen Ratte (in einem Terrarium) nicht. Der Vermieter verweigerte seine Zustimmung zur Tierhaltung nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Der Mieter muss das Tier auf Verlangen unverzüglich entfernen.

    Ein Auszug aus dem Urteils :
    Auch die Haltung einer Ratte fällt vom Wortlaut her unter die Genehmigungspflicht des Mietvertrages. Insoweit ist keine einschränkende Auslegung der diesbezüglichen Vertragsklausel angebracht. Zwar ist eine Tierhaltungsgenehmigungspflicht regelmäßig so auszulegen, daß Kleintiere nicht betroffen sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 168) . Dies beruht aber lediglich darauf, daß von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten sind und der Vermieter deshalb an einer Einflußnahme auf eine Kleintierhaltung kein Interesse haben kann. Zwar ist von der vom Mieter gehaltenen Ratte keine Beeinträchtigung der Mietsubstanz zu erwarten, falls sie in einem Terrarium gehalten wird. Selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium nicht entweichen kann, so gehen von ihr aber dennoch anderweitige störende Auswirkungen aus. Gegen Ratten bestehen innerhalb der Bevölkerung große Vorbehalte. Sie lösen Ekel aus, werden mit Krankheiten in Verbindung gebracht und werden als Ungeziefer betrachtet. Diese weitverbreiteten Ansichten führen dazu, daß in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien Widerwillen von Nachbarn gegen eine Rattenhaltung zu erwarten ist. Allein dies kann zu einer Störung des Hausfriedens führen, ohne daß es darauf ankommt, daß die Attribute, die mit Ratten assoziiert werden, zutreffend sind. Es besteht daher ein Interesse des Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluß nehmen zu können. Die Rattenhaltung seitens des Mieters unterfällt daher der im Mietvertrag vorgesehenen Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung ist nicht erfolgt. Die Rattenhaltung ist seitens des Vermieters auch nicht geduldet worden, er kann daher Beseitigung der Ratte durch den Mieter verlangen. LG Essen 1. Zivilkammer, Urteil vom 21. Dezember 1990, Az: 1 S 497/90 NJW-RR 1991, 908-909

    Anmerkung: Die über 12 Jahre alte Entscheidung dürfte sich mir dem Zeitgeist überholt haben. Ein anderes Amtsgericht hat es in einem moderenen Urteil aus dem Jahr 1999 abgelehnt, die Haltung von Schlangen aufgrund möglicher Ekelgefühle anderer Mitmieter in einer Wohnung zu untersagen >>>Schlangen oder auch >>>>Chinchilla. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 ( Aktenzeichen– VIII ZR 340/06) ist die Haltung von Ratten in geschlossenen Käfigen auch ohne Zustimmung des Vermieters als vergemäßer Gebrauch einer Mietwohnung zulässig. Siehe dazu im Detail auch Tierhaltung.

    Rattenbefall (Ungeziefer)

    Ständige Durchfeuchtung der Außenwände der Wohnung und Rattenbefall im Umfeld der Wohnung neben weiteren Mängeln mindern die Miete um 100%. AG Potsdam, Urteil vom 15. Juni 1995, Az: 26 C 533/93 Quelle: WuM 1995, 534

    Mietrecht 11 – 2012 Mietrechtslexikon