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Tür – und Fensteranstriche durch den Mieter in der Wohnung

    Mietrechtliche Aspekte bei Türanstrichen und Fensteranstrichen

    Die formularmäßige (vorgedruckter Mietvertrag) Bestimmung, daß Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre gestrichen werden müssen, stellt jedenfalls dann eine unangemessene und deshalb unwirksame Benachteiligung des Mieters iSd § 306 BGB dar, wenn die Fristen absolut feststehen sollen. LG Marburg, Urteil vom 12. April 2000, Az: 5 S 58/00 Quelle: ZMR 2000, 539-541. Es kommt also immer auf den Zustand der Türen, Fenster und Anstriche an. Nur wenn der Anstrich erneuerungsbedürftig ist, kann vom Mieter die Übernahme der Arbeiten im Rahmen von Schönheitsreparaturen verlangt werden.

    Der Mieter ist beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau!). Wurden die Zimmertüren z.B. wegen Einbau eines anderen Bodenbelages verkürzt, so sind die Wohnungstüren zu erneuern. AG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 1998, Az: 39A C 114/98 siehe auch >>> Laminat oder auch >>>Rückbaupflicht.

    Hat der Mieter die Türen umlackiert – z.B. von weiß in braun – so ist dies vom Vermieter hinzunehmen, da braune Türrahmen heute durchaus dem Üblichen entsprechen. Voraussetzung ist aber, das der Anstrich sachgemäß ausgeführt worden ist. Eine unsachgemäße Arbeit braucht der Vermieter nicht zu akzeptieren. (AG Münster WM 1988, 110 ).

    Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren. AG Steinfurt, Urteil vom 17. August 1995, Az: 4 C 51/95. Im umgekehrten Fall sind die Kratzspuren vom Mieter zu beseitigen, sofern er sich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet hat. Tiefe Kratzspuren, die nicht nur den Anstrich bzw. die Lasur einer Tür beschädigt haben, sondern auch das darunter liegende Holz, sind jedoch als Schäden zu qualifizieren, für die immer der Mieter einzustehen hat, es sei denn er hat den Schaden nicht verursacht.

    Mietrecht 03-2012 Mietrechtslexikon