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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort Mietrecht: Übergabeprotokoll, Wohnungsabnahmeprotokoll Die Bezeichnung des Protokolls ist mietrechtlich völlig unerheblich, oft wird es auch als Abnahmeprotokoll bezeichnet. Gemeint ist eine von Mieter und Vermieter anlässlich der Übergabe der Wohnung nach Beendigung (bei Auszug) und/oder bei Übergabe der Wohnung zum Einzug bei Beginn des Mietverhältnisses unterschriebene Vereinbarung bzw. ein Beschrieb des Wohnungszustandes. Das Protokoll bei der Übergabe der Wohnung an den Mieter beim Einzug enthält häufig den Vermerk: "Die Räume werden wie gesehen übergeben". Hat der Mieter eine solche Erklärung beim Einzug unterzeichnet, kann er sich in aller Regel nach dem Einzug nicht mehr darauf berufen, dass Teile der Wohung, Inventar oder Einrichtungsgegenstände nicht vertragsgemäß seien. Dies gilt jedoch nur, soweit anzunehen ist, dass dem Mieter der Zustand der Wohnung insoweit bekannt war. Fehlt zum Beispiel in einem Altbau jegliche Steckdose im Bad oder sind die Stromkreise unzureichend, so kann nach Ansicht des BGH aber nicht angenomen werden, dass dem Mieter dies bekannt war (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VII ZR 281/03). Wohnungsrückgabeprotokoll: Nach Ansicht des BGH (NJW 1098, 446) besteht der Sinn und Zweck eines Rückgabeprotokolls darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird. Der Mieter kann nur für solche verantwortlich gemacht werden, die in dem Protokoll auch vermerkt sind (OLG Celle MDR 1998,149), allerdings besteht keine Verpflichtung des Vermieters oder Mieters ein Protokoll überhaupt aufzustellen oder zu unterzeichnen. Nur wenn sich die Parteien zur Unterschrift entscheiden, dann kommt dem Protokoll eine erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Selbst für Schäden, die bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, soll es nach Ansicht des AG Pforzheim (WM 56, 2005) keine Ausnahmen geben. In dem Protokoll sei nach Ansicht des Gerichtes ein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen (§ 397 Abs. 2 BGB). Der Vermieter trägt danach das Risiko von unentdeckten Schäden. Dies gilt allerdings nicht für Schäden, die der Mieter arglistig verschwiegen hat. Wird ein Schaden nicht im Protokoll vermerkt und später erst (z.B. anläßlich von Renovierungen) entdeckt, kann der Vermieter in aller Regel keine Beseitigung mehr vom Mieter verlangen und auch keine Reparaturkosten verlangen bzw. von der Kaution in Abzug bringen. Der Vermieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses
auch dann zur Rücknahme der Wohnung verpflichtet, wenn diese noch
nicht vollständig bzw. in verwahrlostem Zustand geräumt ist.
Nur wenn sich aus Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände
ergibt, dass dem Vermieter eine Inbesitznahme nicht möglich
ist, liegt eine Vorenthaltung der Mieträume durch den Mieter vor.
Bleiben nur einzelne Gegenstände in der Wohnung, ist der Mieter mithin
an der Inbesitznahme nicht gehindert und darf die Rücknahme
bei Meidung des Eintritts von Gläubigerverzug nicht verweigern. Ersatzansprüche
wegen des etwaigen Aufwandes für die vollständige Räumung
sowie wegen Rückgabe der Räume in beschädigtem oder verschlechtertem
Zustand bleiben davon unberührt. Weitere Details dazu siehe >>>
Beendigung LG Berlin 63. Zivilkammer, Urteil vom 25. April 2003, Az:
63 S 292/02Quelle: Grundeigentum 2003, 880 Es besteht aber beiderseitig keine Verpflichtung im Mietrecht ein Protokoll anzufertigen oder zu unterschreiben! Weigert sich der Mieter bzw. Vermieter ein Protokoll anzufertigen bzw zu unterschreiben, dann sollte der Zustand der Wohnung durch einen Sachverständigen dokumentiert werden. Sofern dies aus Kostengründen nicht angezeigt erscheint, kann das auch ein unabhängiger Zeuge tun, der sich ggf. Lichtbilder anfertigen sollte und als Gedächnisstütze den Zustand der Wonung schriftlich festhalten sollte. Unwirksame Klausel in einem formularmäßig vorgedruckten Protokoll: Ist der Mieter nach dem Mietvertrag zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan verpflichtet, wobei
bei vorzeitigem Auszug der zu zahlende Anteil dem Verhältnis der
abgelaufenen Mietzeit zu den Fristen entspricht, so stellt eine Formularklausel,
die der Mieter bei seinem vorzeitigem Auszug unterzeichnet, und die ihn
verpflichtet, die gesamten Renovierungsaufwendungen zu übernehmen
(dh auch s
olche, die der Endrenovierung zuzuordnen sind, obwohl keinerlei
Fristen abgelaufen sind, die eine Endrenovierung rechtfertigen würden),
eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat, und
er formularmäßig einer Durchführung der Renovierungsarbeiten
durch den Vermieter zustimmt, ohne zu wissen, wie gravierend die damit
begründete Belastung überhaupt wird. LG Köln 1. Zivilkammer,
Beschluß vom 4. Januar 2002, Az: 1 T 501/01 Quelle: ZMR 2002, 275 Gerichtsurteile, die durch ein Übergabeprotokoll entschieden wurden: Bindung des Vermieters
an den Inhalt des Protokolls: (Schönheitsreparaturen) Verkürzte (abgesägte) Wohnungstüren: Bindung des Mieters an
den Inhalt des Protokolls: (Schäden) (Schönheitsreparaturen) Mietrecht 02 - 2005 Mietrechtslexikon |