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Mietrecht : Bedeutung des Begriffes „Besenrein“

    Was genau bedeutet „besenrein“ im Mietrecht?

    Der BGH (Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) hat sich jetzt der Frage angenommen: Besenrein bedeutet, dass nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind. Was genau „grobe Verschmutzungen sind, läßt der BGH in seinem Urteil aber offen.

    Zum Umfang der Reinigungspflicht wenn die Wohnung „besenrein“ übergeben werden soll kann jedoch aus dem Urteil des BGH folgendes entnommen werden:

    1. Ist ein Mieter verpflichtet, die Wohnung bei seinem Auszug „besenrein“ zu hinterlassen, bedeutet dies, daß er die Wohnung ordentlich durchkehren und grobe Verschmutzungen beseitigen muß.
    2. Fenster sind aber grundsätzlich nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen wie bspw. Kleberreste befinden. Der Umstand, dass die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts; Spinnweben (auch im Keller) sind jedoch zu entfernen.
    3. Unkrautbewuchs auf dem Balkon ist nicht zu entfernen, jedoch hat der Mieter den Balkon bspw. von einer Schmierschicht zu reinigen

    Dübellöcher sind nicht zu verschließen – Die Mieterin hatte 74 Löcher gebohrt, was zum Teil notwendig war, um die Vorhänge zu befestigen (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92).

    Das Streichen eines Zimmers in einem Orangeton stellt keine Beschädigung der Mietsache dar. Dieser Anstrich ist deshalb nicht zu entfernen wenn nur „besenreine“ Rückgabe zu erfolgen hat. (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92) WuM 1992, 603). Dieses Urteil ist recht zweifelhaft, denn allgemein werden excentrische Farbanstriche in Wohnungen als Beschädigung des Mietobjektes angesehen werden. Der Mieter ist berechtigt, für die Dauer des Mietverhältnis eine solche Farbgestaltung anzubringen, muss sie dann aber bei Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten wieder beseitigen.

    Nikotinablagerungen durch Rauchen sind nur dann zu beseitigen (LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 1997, Az: 13 B S 87/97), wenn das Rauchen in der Wohnung im Mietvertrag verboten war (BGH a.a.O.).
    Hinweis: Manche Gerichte sehen Nikotinablagerungen als Beschädigungen der Mietsache an, was nach der jüngsten Entscheidung des BGH ( Urteil vom 28. Juni 2006 Az. VIII ZR 124/05) jedoch nicht mehr zu vertreten sein dürfte. Hat der Mieter allerdings gegen ein bestehendes Rauchverbot verstoßen, dann sind Nikotinablagerungen von ihm restlos beim Auszug zu beseitigen, auch wenn der Mieter im konkreten Fall nur eine „besenreine“ Rückgabe schuldet. Siehe dazu auch >>> Rauchen.

    In jedem Fall nicht „besenrein“ ist eine Wohnung dann, wenn im Ofen eine Pizza zurückgelassen wird.

    Einrichtungen, mit denen der Mieter das Mietobjekt ausgestattet hat (Beispiele: Markise, Fernsehantenne, Einbauküche) muss der Mieter, sofern keine Übernahme durch den Vermieter erfolgt entfernen und den früheren Zustand (vor dem Einbau) wieder herstellen.

    Mietrecht 09/2014 Mietrechtslexikon