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Die fehlende Wohnqualität als Sachmangel einer Wohnung

    Mietrecht: die Wohnqualität

    Jeder Wohnung hat eine bestimmte Wohnqualität, die durch die Ausstattung, den Zuschnitt, die Größe, und durch die Lage bestimmt wird. Dem entsprechend sind auch die Mietspiegl der Kommunen in Kategorien eingeteilt, um zu einer Vergleichbarkeit der Wohnungen zu gelangen, denn die Wohnqualität einer Wohnung bestimmt auch deren Preis. Mietspiegel sprechen von „guter Wohnlage“ bis „bevorzugter Wohnlage“ bzw. „gehobener Ausstattung“ usw.. Ändert sich die Wohnqualität einer Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses, so kann sich daraus im juristischen Sinne ein >>> Sachmangel ergeben, der den Mieter u.a. auch zu einer Minderung der Mietzinses berechtigen kann. Siehe dazu auch >>>Wohnstandard

    Auch auf den ersten Blick unscheinbar wirkende Mängel schließen nicht von vornherein jede Minderung aus. Eine schematische Beurteilung verbietet sich. Es ist vielmehr stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Auf einen genau begründeten und dargelegten Vortrag zu den Gebrauchsbeeinträchtigungen kann hierbei jedoch nicht verzichtet werden. LG Berlin 66. Zivilkammer, Urteil vom 1. April 2003, Az: 66 S 104/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 456-457.

    Einzelfälle

    (1) Verkürzung der Badewanne durch Einbau eines Acryl-Einsatzes um 20 cm: Hinzu kommt weiterhin, dass bezogen auf die gesamte Wohnung eine messbare Beeinträchtigung der Wohnqualität kaum gegeben sein dürfte. AG Dortmund, Urteil vom 22. Februar 1989 , Az: 136 C 732/88

    (2) Beschränkungen des Ausblicks aus den Wohnungsfenstern nach dem Anbau eines Balkons an die Außenmauern der Wohnung des höheren Stockwerks im Gebäude begründen die Mietminderung ( 20 %) monatlich. Der Lichteinfall in die Wohnung wird stärker beeinträchtigt. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 8. Februar 2002 , Az: 716A C 265/01

    (3) Es besteht ein Recht zur Mietminderung, wenn der bislang von der Wohnung aus mögliche Fernblick durch Neubebauung des Nachbargrundstücks gestört wird. LG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2000 , Az: 61 S 492/99 – MM 2000, 375-376. Quelle: MM 2000, 375-376 (Anmerkung: die Höhe der Mietminderung ist dem Verfasser nicht bekannt)

    (4) In diesem Fall ließen die Eigentümer einer größeren WEG einen schönen alten Baumbestand auf der Anlage roden. In dem vom Gericht zu beurteilenden Zusammenhang war nicht zu entscheiden, ob das Beseitigen des Baumbestandes aus Natur- oder Umweltschutzgründen zu rechtfertigen ist oder hätte vermieden werden sollen. Das Gericht billigte den Mietern kein Recht auf eine unveränderte Aussicht aus der Mietwohnung zu. Allerdings hatte sich die Aussicht von den Wohnungen (Aussichtlage) auch durch die Rodung nicht geändert – nur der schöne alte Baumbestand war weg. (AG Gronau, Urteil vom 21. Februar 1991 , Az: 3 C 288/90 ).

    (5) Bei einer Wohnung zu hohem Mietpreis rechtfertigen auch kleinere Mängel ohne Gebrauchsbeeinträchtigung die Mietminderung. Im vorliegenden Fall ging es um eine abgetrocknete Schimmelpilzbildung und drei gebrochene Fliesen im Hauswirtschaftsraum, ein 2,80m langer Mauerriss in der Küche sowie eine defekte Fliese neben der Duscharmatur. (Minderung 2 %) AG Münster, Urteil vom 18. Oktober 1995 , Az: 48 C 493/94

    Mietrecht 9/2012