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Die Haltung eines Yorkshire-Terrier in einer Mietwohnung

    Mietrecht: Halten eines Yorkshire-Terriers in einer Mietwohnung

    Siehe auch »Tierhaltung sowie » Hund und » Taschenhund.

    In dem vom LG Kassel (siehe unten) zu einem Yorkshire Terrier entschiedenen Fall enthielt der Mietervertrag die folgende Klausel:

    „Zur Tierhaltung (insbesondere von Hunden und Katzen, nicht jedoch von Zierfischen und Ziervögeln) bedarf der Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, ohne sich bei Verweigerung der Zustimmung auf anderweitige Gestattungen durch den Vermieter berufen zu können.“

    Die vorstehend zitierte Vertragsklausel war Gegenstand des Urteils des BGH vom 14.11.2007 Aktenzeichen VIII ZR 340/06, und wurde für unwirksam erklärt!

    Die Haltung von Kleintieren in der Wohnung gehört allgemein zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter bedarf dafür weder einer Genehmigung noch Zustimmung des Vermieters, die Kleintierhaltung kann im Mietvertrag auch nicht wirksam ausgeschlossen werden d.h. eine Klausel, die dem Mieter das Halten jedweden Tieres in der Wohnung verbietet ist unwirksam.

    In Bezug auf die Haltung eines Yorkshire-Terriers hatte das Landgericht Kassel (siehe unten) bereits Zweifel, ob es sich bei einem so kleinen Hund nicht um ein „Kleintier“ handeln könne, dessen Haltung also ohne jede Erlaubnis in der Wohung möglich ist.

    Nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06) sind Kleintiere jedenfalls solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Hunde und Katzen sind nach Ansicht des BGH – der insoweit wohl im Interesse der Rechtsklarheit eine klare Abgrenzung vornehmen will keine Kleintiere. Der Yorkshire Terrier ist nach dieser Definition kein Kleintier (da er ein Hund ist). Daraus ergibt sich für die Rechtslage folgendes:

    1. Die Haltung eines Yorkshire Terrier bedarf der Zustimmung des Vermieters, sofern der Mietvertrag eine entsprechende (wirksame) Klausel enthält.

    2. Ausnahmsweise darf ein Yorkshire Terrier in der Wohnung gehalten werden, sofern sich aus einer „umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“ nichts gegenteiliges ergibt – so die Abgrenzung des BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 (siehe oben). Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, seine Zustimmung zu erteilen.

    In einem älteren Urteil befand das Landgericht Kassel (LG Kassel 1. Zivilkammer, Urteil vom 30. Januar 1997, Az: 1 S 503/96), der Vermieter dürfe seine Zustimmung zu Tierhaltung – wenn es um die Haltung eines Yorkshire Terriers geht – nicht verweigern. Eine solche Weigerung wäre nach Ansicht des Landgerichts Kassel (siehe nachfolgend) rechtmißbräuchlich.

    Hier der Auzug aus dem Gerichtsurteil:

    Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrag ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmißbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen (vgl. LG Düsseldorf WM 1993, 603). Auch die von den Beklagten geltend gemachte Befürchtung, bei einer Gestattung der Hundehaltung sei mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen, ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. LG Kassel 1. Zivilkammer, Urteil vom 30. Januar 1997, Az: 1 S 503/96

    Mietrechtslexikon 12/2014