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Angemessene wirtschaftliche Verwertung

    Mietrecht: Angemessene wirtschaftliche Verwertung

    Ein Vermieter hat das Recht, eine Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbst dann zu kündigen, wenn er diese angemessen wirtschaftlich verwerten will.

    Mieter genießen einen hohen Schutz, was die Kündigung der angemieteten Wohnung betrifft. Doch ein Vermieter hat das Recht, in einigen Fällen dem Mieter dennoch eine Kündigung auszusprechen. So kann der Vermieter neben Eigenbedarf oder groben Pflichtverletzungen des Mieters, bspw. bei Mietrückständen, dem Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch dann kündigen, wenn er seine Immobilie angemessen wirtschaftlich vertreten will.

    Was ist eine angemessene wirtschaftliche Vertretung und wann ist sie rechtens?

    Beispiele für eine angemessene wirtschaftliche Vertretung sind beispielsweise:

    Der Abriss eines alten baufälligen Mehrfamilienhauses, das durch einen Neubau ersetzt werden soll.
    Wenn der Wohnungseigentümer völlig überschuldet ist, und seine Eigentumswohnung verkaufen will/muss und es sich für eine leerstehende Wohnung deutlich höhere Verkaufspreise erzielen lässt, wie für eine vermietete.

    Sollten in einem Plattenbau alle Wohnungen leer stehen, bis auf eine einzige und die Unterhaltskosten ein Vielfaches der Mieteinnahmen betragen, dann kann sich der Vermieter zwar nicht auf eine wirtschaftliche Verwertung im angemessenen Rahmen berufen, wenn das Gebäude ersatzlos abgerissen werden soll. Doch er kann dem Mieter kündigen, da er laut Paragraf 573 BGB ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Mietverhältnis beendet wird. So entschied auch der BGH in seinem Urteil Az.: VIII ZR 188/03. Die Entscheidung des BGH beruhte im Übrigen auch darauf, dass in der betroffenen Ortschaft ein starker Bevölkerungsschwund vorlag.

    Wann ist eine Kündigung wegen einer angemessenen wirtschaftlichen Kündigung nicht möglich?

    Sollte der Vermieter eine Kündigung aufgrund angemessener wirtschaftlicher Verwendung aussprechen, da er lediglich die Miete erhöhen will, dann ist diese nicht gültig. Denn dem Vermieter sind gewisse wirtschaftliche Nachteile durchaus zumutbar.

    Allerdings: Sollte der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses daran gehindert seine Immobilie wirtschaftlich angemessen zu verwerten und ihm würden darauf wirtschaftliche Nachteile entstehen, so wäre in dem Fall eine Kündigung möglich. (BGB § 573). Jedoch sind die Hürden sehr hoch, denn das dem Vermieter die Weiterführung des Mietvertrages drastische Nachteile bringt, das muss dieser vor Gericht genau darlegen.