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Mietrecht: Tragung der Aufzugskosten, Fahrstuhlkosten durch die Mieter

    Mietrecht: Aufzug / Fahrstuhl

    Auch wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart, darf der Fahrstuhl benutzt werden. Er gilt als mitvermietet (§ 535 BGB). Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Kinder dürfen den Fahrstuhl nicht zum Spielen benutzen bzw. in Betrieb nehmen.

    Die Betriebskosten für einen Aufzug können auf die Mieter umgelegt werden

    Die Betriebskosten für einen Aufzug können auch in AGB´s , d.h. formularmäßig gedruckten Mietverträgen auf die Mieter umgelegt werden. Wenn im Vertrag nichts vereinbart ist, trägt der Vermieter die Kosten, eine Umlage ist nicht möglich. Ebenso trägt der Vermieter die Kosten anteilig für eine leer stehende Wohnung (LG Köln WM 78, 208)

    Sonderfälle

    Langezeit unter Juristen streitig war die Frage, ob die Kosten für den Aufzug auch dann in einem Formularmietvertrag auf einen Mieter umgelegt werden können, wenn dieser gar nicht dazu in der Lage ist, den Aufzug zu benutzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 103/06 -hat die Streitfrage jetzt zugunsten der Vermieter entschieden.

    In dem entschiedenen Fall hatten die Mieter eine Erdgeschosswohnung gemietet, die weder über einen Kellerraum noch über einen Platz auf dem Dachboden verfügte. Deswegen nutzen die Mieter den Personenaufzug, mit dem die Seniorenwohnanlage ausgestattet war, mangels entsprechender Gelegenheit nicht. Die anteiligen Kosten für den Aufzug inklusive Wartungs- und Prüfungskosten betrugen für diesen Mieter rund 150 € /Jahr

    Der BGH stellte dazu fest: Die Kostenbeteiligung benachteilige den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen, so der BGH. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprächen nach Ansicht der Karlsruher Richter für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann unvermeidlich sind. Das Urteil hat Geltung auch für alle übrigen Mietnebenkosten.

    Es ist aber möglich und zulässig im Mietvertrag einen anderen Umlageschlüssel hinsichtlich solcher Kosten zu vereinbaren. Konkret können Mieter, die hinsichtlich der Benutzung einer Einrichtung keine Kosten verursachen auch von der Kostentragung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Dabei darf es allerdings nicht zu eine unangemessenen Benachteiligung von Mietern kommen, denn sonst ist eine entsprechende Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam.

    Bei einem Ausfall des Fahrstuhles kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, in welchem Stockwerk die Wohnung liegt. >>> Mietminderungstabelle

    Mietrechtslexikon (09.2011 Mietrecht)