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(Fristlose) Kündigung nach Beleidigung des Vermieters

    Rechtliche Konsequenzen einer Beleidigung des Vermieters im Mietrecht

    Ob eine verbale Beleidigung des Vermieters durch den Mieter als Kündigungsgrund ausreicht, hängt davon ab, wie schwer eine Beleidigung wiegt. Letzteres ist auch immer auch Auffassungssache des jeweiligen Gerichts und der näheren Umstände, deshalb werden reale Fälle aus der Praxis nachstehend geschildert. Grundsätzlich werden Beleidigungen, die nach einer Provokation des Vermieter erfolgen als weniger schwerwiegend beurteilt. Entscheident kann auch sein, ob sich der Mieter später entschuldigt hat und ob aufgrund seines späteren Verhaltens keine Besorgnis zu einer Wiederholung besteht.

    >>>siehe dazu auch ordentliche Kündigung

    „Sie sind ein Schwein“, rief ein Mieter nach Beendigung eines Gespräches seinem Vermieter noch im Weggehen hinterher. Das muss kein Vermieter hinnehmen. Verbale Beleidigungen stellen nach Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 17.02. 2014) eine so erheblich Verletzung des Mietverhältnisses dar, dass betroffene Vermieter auch zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im entschiedenen Fall keine erhebliche Provokation des Vermieters vorausgegangen sei. Hinzu kam, dass sich der Mieter auch nicht nachträglich beim Vermieter entschuldigt hatte und auch sonst in seinem Verhalten nichts darauf hindeutete, dass er die Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird.

    Verbale Beleidigung des Vermieters:

    Der Vermieter hat ein berechtigtes Kündigungsinteresse wegen nicht unerheblicher schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter nicht nachgewiesen, wenn die Beklagte als Mieterin unberechtigte Mängelrügen erhoben hat und sich in abfälliger Weise über die Klägerin als Vermieter geäußert hat. Auch wenn die Äußerungen an der Grenze dessen liegen, was einem Vermieter zumutbar ist, sind diese Äußerungen jedoch nicht als für eine Kündigung genügend erhebliche Störung des Mietverhältnisses anzusehen. Diese Grenze ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht überschritten, wenn man sowohl das Alter der Beklagten berücksichtigt als auch, daß die schwerwiegendste Äußerung „Raus ihr Ausländer, ihr habt hier keine Rechte“ im Zusammenhang mit einem in der Wohnung der Beklagten gestellten Mieterhöhungsverlangen durch die Klägerin steht. LG Kaiserslautern , Urteil vom 12. März 1985, Az: 2 S 371/84 (Dem Mieter droht in diesem Fall es droht keine Kündigung)

    Weiter  Mietrecht zum Thema Trockenraum und Waschküche

    Schriftliche Beleidigung des Vermieters

    Beleidigungen des Vermieters in einem Schreiben des Mieters stellen eine zur Kündigung berechtigende schuldhafte Vertragsverletzung dar (AG Gießen, Urteil vom 30. September 1981, Az: 45 C 1593/81).

    Mitverursachte Beleidigung

    Die verbale und erregte Auseinandersetzung, deren konkreter Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, ereignete sich, Mieter hatte sich beim Vermieter 14 Tage zuvor erfolglos über fehlendes Warmwasser beschwert hatten, wobei die Mieter die zur Beseitigung erforderlichen Installationskosten in Höhe von 202,77 DM letztendlich selbst getragen haben. Bereits in der Vergangenheit mussten die Mieter wegen notwendiger Reparaturarbeiten an der Wasserinstallationsanlage in Vorleistung treten.
    Vor diesem Hintergrund erscheinen vom Mieter ausgesprochene und unter anderen Umständen keinesfalls von einem Vermieter hinzunehmenden Beleidigungen in einem milderen Licht (so zutreffend LG Stuttgart WM 1997, 492 unter I.2.; vgl. auch Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kapitel IV., Rd.191 S.1269f. m.w. Beispielsfällen). Im Rahmen dieser Abwägung war über die Tatsache hinaus, dass das Mietverhältnis der Parteien zuvor bereits seit 18 Jahren ohne vergleichbare streitige Auseinandersetzungen bestand, auch zugunsten der Mieter zu berücksichtigen, dass die Untätigkeit der Vermieter in Kenntnis der die Mieter unzweifelhaft stark belastenden Situation einer fehlenden Warmwasserversorgung die beanstandeten und zwischen den Parteien streitigen Entgleisungen der Beklagten in nicht unerheblichem Maße mitverursacht hat (vgl. auch dazu Bub/Treier, a.a.O., Rd.190 S.1266, LG Aachen, Urteil vom 14. Juni 2002, Az: 5 S 41/02 ).

    Mietrecht 02 – 2014 Mietrechtslexikon