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Mietrecht: Parabolantennen, Kabelfernsehen usw.

    Mietrecht : Digitales (terrestrisches) Fernsehen (DVB-T)

    Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, bei Wohnraum dem Mieter den Fernsehempfang und Rundfunkempfang auch von privaten Sendern ermöglichen. Dies gebietet das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Einzelheiten dazu siehe >>> Fernsehempfang für Kabel siehe >>> Kabelanschluß für Gemeinschaftsantenne siehe >>> Antenne.

    In Regionen, in denen DVB-T (Digitales terrestrisches TV ) bereits eingeführt ist und ausgestrahlt wird, entfällt diese Verpflichtung des Vermieters jedoch in aller Regel, da der Mieter keine besonderen Einrichtungen für den Empfang einer ausreichenden Anzahl von Rundfunk- und Fernsehprogrammen mehr benötigt. Zum Emfang von DVB-T sind nämlich weder Kabel noch besondere Antennen notwendig, der Nutzer hat die freie Wahl, welche Programme er sehen möchte. Allerdings benötigt jeder Fernseher eine sog. Set-Top-Box, die bereits eine digital taugliche Zimmerantenne enthält. Kabelgebühren und Kosten für eine Gemeinschaftsanlage entfallen dann bzw. sind im Prinzip völlig überflüssig, sofern man sich dem zur Verfügung gestellten Programmangebot begnügt.
    Da die Fernsehprogramme nicht mehr wie bisher analog terrestrisch ausgestrahlt werden, ist die analoge Gemeinschaftsantenne für terrestrischen Empfang nutzlos. Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser eine Set-Top-Box im Wege der Modernisierung zur Verfügung stellt. (LG Berlin Beschluss vom 21.08. 2003 Quelle: Grundeigentum 2003, 1613).
    Kündigung des Haus-Kabelanschlusses wegen DVB-T:
    Besteht im Haus ein Kabelanschluss und werden die Kosten dafür aufgrund einer Vereinbarung oder in schon jahrelanger Übung als Betriebskosten umgelegt , so kann der einzelnen Mieter diese Empfangsmöglichkeit nicht isoliert kündigen. In diesen Fällen sollten möglichst alle Mieter mit dem Vermieter wegen einer Änderung sprechen. Er kann normalerweise unter Einhaltung bestimmter vertraglicher Fristen seinen Vertrag mit dem Kabelunternehmen kündigen. Sodann gibt es im Haus kein Kabel mehr, und alle Mieter müssen sich die Set-Up Box anschaffen.

    In den Regionen, in denen die Einführung von DVB-T relativ kurz bevorsteht, bedeutet daher die Neueinrichtung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne in aller Regel keine dauerhafte Wertverbesserung mehr. Diese Anlagen sind nach Aufnahme des Sendebetriebs (zumindest für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen) überflüssig. Eine Umlage der Kosten der erstmaligen Einrichtung auf die Mieter als „Modernisierungsaufwand (11 % pro Jahr) ist daher nicht mehr möglich.

    Durch die Übernahme aller privaten Kabel-TV Anbieter in Deutschland durch die Kabel Deutschland GmbH im April 2004 erfolgte erneut eine Monopolbildung (früher Telekom) auf diesem Sektor. Die Kabel Deutschland GmbH will erreichen, dass bis zu 120 TV-Programme digital über Kabelanschluss empfangen werden können. Für den Empfang dieser Kabelprogramme ist ein Digital-Empfänger erforderlich, mit dem zugleich auch das Pay-TV von Premiere empfangen werden kann. Alle Programme besitzen jedoch auch eine Grundverschlüsselung, mit der die Kabel Deutschland GmbH eine einmalige Freischaltgebühr von 25 € pro Nutzer nach Presseinformationen durchsetzen möchte.
    Die Entscheidung welche Empfangsmöglichkeit er wählt, sollte jedem Mieter überlassen werden (freie Markt-wirtschaft und Privatautonomie). Das Mietrecht kann nicht als Marketinginstrument für Kabel-Anbieter dienen. Daher sind Mietverträge unter dem Gesichtpunkt einer Knebelung der Mieter als unwirksam abzulehnen, die einen zwangsweisen Anschluss des Mieters an ein im Haus vorhandenes Kabel vorsehen, sofern die Möglichkeit besteht, DVB-T mit einer Zimmerantenne und Set-Top-Box zu empfangen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsantenne zugunsten eines Kabelanschlusses abgeschafft werden soll. Neue Gerichtsentscheidungen, die diese moderne technische Entwicklung bereits berücksichtigen konnten, liegen aber noch nicht vor.

    Die eigene Antenne des Mieter trotz vorhandener Möglichkeit des Empfangs von digtalen Programmen (DVB-T) mit Set-Top-Box.
    Rechtsprechung zu diesem Themenkreis gibt es bisher nicht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die von der Rechtsprechung zur Frage der zusätzlichen Antenne bei bestehender Gemeinschaftsantenne entwickelten Grundsätze entsprechend weiter gelten.
    Danach ist ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anbringung einer Einzelantenne jedenfalls dann gegeben, wenn eine ausreichende Empfangsmöglichkeit von TV-Programmen nicht gegeben ist (BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).
    Die Rechtsprechung hat das Interesse eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers, durch Empfang der Programme seines Heimatlandes die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechtzuerhalten und sich über das dortige Geschehen zu unterrichten, anerkannt. (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerfG NJW-RR 1994, 1232; BVerfG NJW-RR 1994, 1232, BVerfG WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe WuM 1995, 525). Ausländische Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit besteht,, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen. LG Konstanz 6. Zivilkammer, Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01.

    Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001, 277

    Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 – 25 Programme frei empfangbar sind.

    Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein mietrechtlicher Anspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall die Ablehnung des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage zu montieren treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01:

    „Dieses dem Vermieter zustehende Ermessen ist jedoch auch insoweit kein schrankenloses Ermessen, sondern steht unter dem Gebot des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da die Wohnung für den Mieter Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und er auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse, zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist, darf der Vermieter nach Treu und Glauben nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLG, WuM 1981, 81; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; jew. m. w. N.). Bei der Abwägung, ob es die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Vermieter im vorliegenden Fall gebieten, dem Mieter Beklagen die Anbringung seiner Antenne zu gestatten, ist zu beachten, dass bei der Auslegung der Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, insbesondere bei der Konkretisierung von Generalklauseln wie der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die jeweils betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden müssen, damit in dieser Weise ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfGE 7,198, 205 ff, ständige Rechtsprechung).“

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon