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Defekte Gasleitungen, Gasherd Instandsetzungspflicht

    Mietrecht: defekte Gasleitungen, defekter Gasherd

    Der Vermieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Gebäude auf eigene Kosten instandzuhalten und bei Schäden oder Mängeln instandzusetzen. Der Mieter ist nur zur Zahlung der Miete verpflichtet. Der Vermieter entscheidet dabei alleine darüber, wie er die Arbeiten durchführt, welche Handwerker er beauftragt usw. . Er ist der Eigentümer und hat zunächst unbeschränkte Entscheidungsfreiheit. Nur wenn Objekte betroffen sind, an denen dem Mieter aufgrund seines Mietvertrages Rechte zustehen, sind die Rechte des Vermiers entsprechend eingeschränkt.

    Instandsetzung der Energiezufuhr für einen mitvermieteten Gasherd:

    Legt das Energieversorgungsunternehmen die Gaszufuhr nach einem Defekt der Gasleitungen still, hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Gaszufuhr für den als Kochgelegenheit mitvermieteten Gasherd, wenn der Vermieter die Umstellung auf einen Elektroherd anbietet. Wenn die Instandsetzungskosten an den Gasleitung unverhältnismäßig hoch sind, kann die Instandhaltung vom Vermieter nicht mehr verlangt werden (Opfergrenze).

    Umstellung bei Modernisierungsmaßnahme: Gasetagenheizung und Gasherd (LG Berlin Urteil vom 26. September 2002 , Az: 67 S 84/02 ): Der Mieter muss es nicht dulden, dass der Vermieter seine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung an eine Gaszentralheizung anschließt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter selbst die Gasetagenheizung mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung eingebaut hat. Ebenso wenig muss der Mieter den Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd dulden. (zur Beheizung der Wohnung >>>>Heizung)

    Mietminderung für eine fehlende Kochgelegenheit

    Fehlt eine Kochgelegenheit, ist eine Minderung der Nettokaltmiete in Höhe von 3% angemessen. Der Minderungsbetrag berechnet sich aus dem Betrag der Nettokaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung.

    LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2002, Az: 63 S 39/02 Quelle: Grundeigentum 2003, 188

    Schadensersatz bei defektem Gasherd

    Ist die Ursache für eine Gasexplosion, bei der der Mieter erhebliche Verletzungen davongetragen hat, die defekte Zündsicherung des Backofenbrenners des Gasherdes, so haftet der Vermieter nicht auf Schmerzensgeld nach BGB §§ 847 Abs 1, 823 Abs 1. Da sich der defekte Gasherd in der gemieteten Wohnung und damit in der ausschließlichen Obhut des Mieters befand und der Vermieter infolge nicht erfolgter Mängelanzeige durch den Mieter keine Kenntnis von dem defekten Gasventil hatte, war er angesichts fehlender Anzeichen und trotz des Alters insbesondere auch nicht mietvertraglich verpflichtet, den Gasherd auf seine Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Er hat daher keine der ihm obliegenden Instandhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Überwachungs-, Prüfungs- oder Kontrollpflichten verletzt (vergleiche BGH, 20. Oktober 1965, VIII ZR 154/63, VersR 1966, 81).
    Fundstellen LG Hamburg 11. Zivilkammer, Urteil vom 22. Januar 1991, Az: 11 O 166/89 Quelle: ZMR 1991, 440-441

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon