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Mietrecht: Haustüren | Eingangstüren – Abschließen der Haustüre zur Nachtzeit

    Haustüre (Hauseingangstüre)

    Erdgeschossmieter können zum abendlichen Abschließen der Eingangstür im Regelfall verpflichtet werden, nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Verpflichtung zu einer unzumutbaren Belastung eines Mieters führen.

    Wenn die Hausordnung eine Verpflichtung der Erdgeschossmieter enthalte, spätabendlich (im Sommer spätestens um 22 Uhr, im Winter um 21 Uhr) die Hauseingangstüre abzuschließen, so würden die Betroffenen durch diese Zusatzverpflichtung nicht unangemessen benachteiligt. Dies entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 25.07.2013 – 1 S 201/12), nachdem die Mieter die Hausordnung insoweit für unwirksam hielten.

    Eine Hausordnung wird allerdings nur dann verpflichtend, wenn ihre Geltung mit allen Mietern vereinbart wurde, dazu ist es nicht ausreichend, die Hausordnung nur im Flur auszuhängen. Die Mieter müssen ihr zustimmen, was in der Regel durch Beifügen der Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag geschieht. Siehe dazu auch > Hausordnung.