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Zeckenplage – Braune Hundezecke in der Wohnung

    Mietrecht: Braune Hundezecke (Zeckenplage in der Wohnung)

    Diese Zeckenart hat nichts mit der gemeinen Zecke auch „Holzbock“, genannt zu tun. Wissenschaftlicher Name: Ixodes ricinus (L.), eine häufig in Wald und Feld anzutreffenden heimischen Zeckenart. Diese Zecken können Viruskrankheiten wie FSME (Frühsommer-Meningo-Enzephalitis) und Borreliose („Lyme Disease“) übertragen. In einer Wohnung ist eine solche Zecke höchstens kurzzeitig überlebensfähig.

    Anders die braune Hundezecke: Diese Art stammt ursprünglich aus Afrika, ist aber heute in den Tropen und Subtropen der Welt verbreitet. In Europa kommt sie vor allen in den Mittelmeerländern vor. Bei uns taucht die Art erst vor kurzer Zeit mit importierten Hunden auf und scheint sich an unsere klimatischen Bedingungen anzupassen. Braune Hundezecken sollen aber weniger häufig Menschen befallen, so dass die Gefahr für Menschen kleiner ist, allerdings nicht für den Vierbeiner (Hund oder auch Katze).

    In gemäßigten Gebieten ist die Hundezecke ganz von warmen Wohnungen während der kalten Jahreszeit abhängig. Als Folge ihrer Anpassung an sehr trockene Klimate ist sie im Gegensatz zur Zecke in der Lage sich im trockenen „Wüstenklima“ einer zentralbeheizten Wohnung fortzupflanzen und zu leben. (Quelle: www.schaedlinge-online.de)

    Das LG Freiburg hatte sich mit einer Zeckenplage durch die braune Hundezecke in einer Wohnung zu beschäftigen. Grundsätzlich ist der Mieter für Schäden sämtlicher von ihm eingeschleppten Schädlinge verantwortlich. Insbesondere trägt der Mieter die Kosten einer fachgerechten Schädlingsbekämpfung. Daneben obliegt es dem Mieter, den Vermieter unverzüglich zu verständigen, damit dieser geeignete Maßnahmen ggf auch in anderen mitbefallenen Wohnungen des Hauses ergreifen kann. Auch die Verletzung dieser Obligenheitspflicht führt zur Schadensersatzpflich des Mieters.

    In dem vom LG Freiburg entschiedenen Fall wurden die Mieter (nach Auszug) nur deshalb nicht verurteilt, da ihnen nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Zecken von ihren Hunden eingeschleppt wurden.

    Für Hunde- und Katzenhalter hier das Urteil im Auszug:

    LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Urteil vom 21. Februar 2002, Az: 3 S 125/01

    Zur Verneinung eines Schadensersatzanspruches gelangt man ebenfalls, wenn man die Pflichtverletzung darin sehen will, dass die Mieter es unterlassen haben, geeignete Abhilfemaßnahmen gegen die Zeckenplage zu ergreifen, denn der Vermieter hat den Beweis eines diesbezüglichen Verschuldens seitens der Mieter nicht erbracht.

    a) Die Hunde der Mieter hatten zwar unstreitig Zecken – und zwar nach Aussage der Zeugin Dr. F. regelmäßig die gemeine, hier heimische Zeckenart -, gegen die von den Mietern auch vorgegangen wurde. Da von der hier heimischen Zeckenart keine Wohnungsverseuchung zu erwarten ist, mussten die Mieter insoweit auch keine besonderen Abhilfemaßnahmen treffen.

    b) Was die Abhilfemaßnahmen nach Eintritt des Zeckenbefalls durch die braune Hundezecke betrifft, so konnte jedoch nicht bewiesen werden, dass es für die Mieter Anhaltspunkte gegeben hat, dass es sich bei den gefundenen Zecken nicht um den gemeinen Holzbock (=Zecke – siehe oben), sondern bereits um die braune Hundezecke und damit diejenige Zeckenart handelte, die zu einer derartigen Epidemie führen kann. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Mieter während der Zeit des Bestehens des Mietvertrags Kenntnis von einer Zeckenverseuchung durch die braune Hundezecke gehabt hätten; kein Zeuge hat bestätigt, Zecken in der Wohnung, sei es vor oder während des Umzugs, gesehen zu haben, was auf eine bereits eingetretene Verseuchung hingewiesen hätte. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass es möglich sei, dass die braune Hundezecke (unter Umständen nur eine einzige) vor Jahren durch einen Hund der Mieter eingeschleppt wurde, die Verseuchung aber erst im Jahre 2000 – nach dem Auszug der Mieter – bemerkt wurde; die Epidemie könne wegen des langen Entwicklungsstadiums der braunen Hundezecke erst so spät ausgebrochen sein, nachdem ein wohlgenährtes Weibchen in einem versteckten Loch bis zu 6000 Eier gelegt hat, aus welchen nach zwei Jahren oder einem längeren Zeitraum kleine Zecken schlüpften. Für diesen Geschehensverlauf spricht auch die Tatsache, dass in der neuen Wohnung der Mieter keine Zeckenplage aufgetreten ist, die Hunde also nicht mehr Wirt der Zecke waren.

    Mietrecht 05 2012 Mietrechtslexikon