Der Mieter ist dazu verpflichtet, ein ohne Zustimmung des Vermieters am Balkon angebrachtes Katzennetz zu entfernen (AG Wiesbaden, Urteil vom 17. Dezember 1999, Az: 93 C 3460/99 – 25). Dies gilt zumindest dann uneingeschränkt, wenn das Katzennetz an der Hausfassade angebracht ist, da dadurch der optische Gesamteindruck der Wohnanlage durch diese bauliche Veränderung gestört ist. (Auch wenn das „Katzennetz“ von dunkler Farbe ist – OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 9. März 1998, Az: 3 W 44/98 -). Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem einem (Katzen haltenden) Wohnungseigentümer aufgegeben wird, ein an seinem Balkon angebrachtes so genanntes „Katzennetz“ zu entfernen, ist als gültig zu erachten (OLG Zweibrücken a.a.o, ebenso: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3. April 2003, Az: 2Z BR 38/03).
Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung eines an seinem Balkon angebrachten „Katzennetzes“ widerspricht auch nicht der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2004, Az: 1 BvR 1806/04). Bauliche Veränderungen können von Wohnungseigentümern nur gegen den Willen der anderen Eigentümer durchgeführt werden, „soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst“. Als Nachteil wird hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (BGH – BGHZ 116, 392). Dies gilt entsprechend auch für den Mieter einer Wohnung gegenüber dem Eigentümer, auch wenn die Wohnung selbst keine Eigentumswohnung ist.
Zitat aus dem Beschluss des BverfG vom 22.Dezember 2004 Az: 1 BvR 1806/04:
„Ein Überblick über die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher eine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG angenommen hat, zeigt, dass die Schwelle der Beeinträchtigung insgesamt eher niedrig angesetzt wurde. So soll nicht nur die Anbringung von Außenspiegeln (Engelhardt, a.a.O., Stichwort „Außenspiegel“), Regenrinnen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort „Balkon – Brüstung“), Balkonverglasungen (BayObLG, NJW-RR 1993, S. 337 f.), Katzennetzen (OLG Zweibrücken, NZM 1998, S. 376 f.) und Markisen (BayObLG, NJW-RR 1986, S. 178) an der Fassade zustimmungsbedürftig sein, sondern im Garten auch die Aufstellung von Gartenhäuschen (BayObLG NJW-RR 1988, S. 591; NJW-RR 1992, S. 975 <976>) und Geräteschuppen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort „Garten – Geräteschuppen“), die Errichtung eines 60 cm hohen Jägerzaunes (OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, S. 111), das Anbringen von grünen Sichtschutzmatten an einen Maschendrahtzaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen (BayObLG, NJW-RR 2000, S. 1324 f.; siehe auch OLG Köln, NZM 1999, S. 178 f..)“
Mietrecht – Mietrechtslexikon 6/2012
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