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Mietrecht: Keller und Abstellräume

    Vermietung von Keller, Kellerräume

    In der Regel gehört zu jeder Wohnung ein Keller. Die Bereitstellung eines Abstellraumes ist in den Bauordnungen der Länder für jede Wohnung (bauseitig) vorgeschrieben. Dennoch begründet sich darauf kein Anspruch des Mieters auf tatsächliche Vermietung eines Kellerraumes oder Abstellraumes. Anspruch auf einen Keller und insbesondere einen ganz bestimmten Keller hat der Mieter nur dann, wenn der Kellerraum im Mietvertrag genau bezeichnet ist.

    Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung und Stromzufuhr in einem >>> Altbau gemietet, kann er nicht nachträglich Installation einer Lampe und einer Steckdose vom Vermieter verlangen. LG Berlin, Beschluß vom 3. Juni 2002 , Az: 67 S 172/02.

    Bei Neubauten wäre jedoch eine fehlenden Kellerbeleuchtung ein Mangel.

    Feuchter Keller ist im historischen Altbau kein Mangel

    Über 5.000 € Schadensersatz und Mietminderung verlangten Mieter vom Vermieter eines Jugendstilgebäudes Baujahr 1900.

    Die Mieter hatten im Keller Möbel eingelagert, die nach relativ kurzer Zeit durch von außen eindringende Feuchtigkeit durchnässt, von Schimmel überzogen und damit zerstört waren. Es kam zum Rechtsstreit, den das Landgericht Ansbach (Urteil vom 11.08.2014, Az.: 1 S 228/14) zugunsten des Vermieters entschied. Mieter einer Altbauwohnung mit feuchtem Keller können weder die Miete mindern noch Schadensersatz geltend machen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliege, sei grundsätzlich der im Zeitpunkt des Baues geltende Maßstab anzuwenden. Bauvorschriften zu Isolierung von Sandstein-Kellerwänden habe es im Jahr 1900 aber nicht gegeben, so das Gericht.

    Kommentar: Das Gericht hätte hier m.E. auch die Frage prüfen müssen, ob möglichweise eine Haftungs des Vermieters wegen Verletzung einer Hinweispflicht besteht. Gerade die jüngere Generation von Mietern ist sicherlich der Umgang mit feuchten Sandsteinkellern – die auch ihre Vorteile bei der Lagerung von bestimmten Gemüse haben – nicht bekannt. Spätestens dann, wenn der Vermieter sieht, dass der Keller zu einem Zweck genutzt wird, für den er prinzipiell ungeeignet ist, müsste ein Hinweis an die Mieter erfolgen. Bleibt der Hinweis aus, haftet der Vermieter für dadurch dem Mieter entstehende Schäden, wenn der Mangel für die Mieter auf andere Weise nicht erkennbar war.

    Zur Aufbewahrung von brennbaren Stoffen im Keller siehe >>> Kraftstoffe

    Nutzung der Waschküche + Trockenraum siehe >>Waschküche.

    Mietrecht 09 – 2014 Mietrechtslexikon – Keller, Kellerbeleuchtung