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Diesel und Krafststoffe im Mietrecht

    Mietrecht : Probleme mit Kraftstoffen, Diesel

    Auf dem Abstellplatz des Mieters war Diesel und Öl auf das Erdreich getropft. Der Vermieter verlangte die Beseitigung. Dazu entschied das AG Hameln, dass der Vermieter die Beseitigung der Verunreinigung dann nicht verlangen kann, wenn die Verunreinigung toxikologisch oder ästhetisch irrelevant ist. Es handelte sich offensichtlich um eine geringe Menge, dabei ist es normal, dass Kraftfahrzeuge geringe Mengen von Kraftsstoff oder Öl verlieren. AG Hameln, Urteil vom 1. November 2002, Az: 23 C 335/01 (3), 23 C 335/01.

    Die Fürsorgepflicht des Mieters für das Mietobjekt im Mietrecht betrifft alle Teile des Hauses, auch Gemeinschaftsanlagen und Hofflächen, Park- stellplätze, soweit diese für den Mieter zugänglich sind. Die Obhutspflicht muss der Mieter auch dann erfüllen, wenn er die Wohung vorübergehend oder – z. B. gegen Ende des Mietverhältnisses gar nicht mehr nutzt. Für alle Schäden, die aufgrund einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dem Vermieter entstehen, haftet der Mieter auf Schadensersatz. Zur Obhutspflicht des Mieters gehört naturgemäß auch die Verhinderung einer Ölkontamination des Stellpatzes bzw. gemeinsam genutzter Hofflächen.

    Die Lagerung von Kraftstoffen im Keller

    Die Lagerung und die Verwendung von leicht brennbaren Flüssigkeiten ist in aller Regel in Mietverträgen und in der Hausordnung untersagt. Im Mietrecht selbst gibt es keine spezielle Verbotsvorschrift. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 535 BGB ist dem Mieter jedoch nur ein vertragsgemäßer Gebrauch des Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum oder gemeinschaftsräume, Keller usw.) erlaubt. Die Bauvorschriften der Bundesländer ( Bauordnungen, Garagenverordnungen usw.) enthalten genaue Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten auf Grundstücken und in geschlossenen Räumen. Diese Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr. Sollen Kraftstoffe oder andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, so muss der dazu vorgesehene Raum dazu im Sinne der erlassenen Bauvorschriften geeignet und von der Bauaufsicht abgenommen sein.

    Lagert der Mieter Kraftstoffe in einem dafür in diesem Sinne nicht geeigneten Raum, so liegt eine vertragswidrige Benutzung im Sinne des § 535 BGB vor. Der Vermieter kann den Mieter zur Entfernung der Stoffe auffordern. Kommt der Mieter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 573 Abs 2 Nr. 1 BGB wegen Vertragsverletzung kündigen. In schwerwiegenden Fällen (akute Brand- oder Explosionsgefahr) kann auch fristlos gekündigt werden.

    Im allgemeinen ist die Aufbewahrung von 5 bis 12 Litern Kraftstoffe in geeigneten und dafür zugelassenen Behältern im Keller noch vertragsgemäß, sofern die Behälter luftdicht sind und keine Geruchsbelästigung der anderen Mieter auftritt. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Motorräder u.a.) in anderen Räumen als in Garagen ist nur zulässig, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 5 bis 12 Liter beträgt. Demnach sind Kellerräume nicht allgemein zum Abstellen von Motorrädern geeignet.( Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Januar 1988, Az: BReg 2 Z 133/87).

    Mietrecht 07 – 2012 Mietrechtslexikon Kraftstoffe Diesel Benzin