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Rämung und Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhätnisses

    Mietrecht: Räumung und Rückgabe der Wohnung

    Siehe auch >>> Beendigung des Mietverhältnisses

    Für die Rückgabe der Wohnung ist maßgebend, dass der Mieter die Nutzung aufgegeben hat, und dem Vermieter durch Übergabe der Wohnungsschlüssel den Besitz verschafft hat.
    Nach überwiegender Ansicht ist für die Räumung nicht notwendig, dass sämtliche Wohnungs-schlüssel zurückgegeben werden. Dazu das OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999 (Schlüsselrückgabe) – 3 U 216/98 = NZM 2000, 463:

    1. Existieren mehrere, einander gleiche Schlüsselexemplare, so setzt die Rückgabe der angemieteten Räume nicht zwingend voraus, dass der Vermieter vom Mieter sämtliche Schlüssel erhalten hat, die sich in dessen Besitz befinden.
    Maßgebend ist vielmehr, ob der Mieter bei wertender Betrachtung den Besitz am Mietobjekt aufgegeben, diesen also dem Vermieter verschafft hat.

    2. Die Besitzverschaffung scheitert bei einer gemeinsamen Übergabe jedenfalls dann nicht an nicht gleichzeitig überreichten Schlüsseln, wenn diese vom Mieter selbst für seine Mitarbeiter angefertigt worden sind.

    Das OLG Brandenburg folgt der Auffassung, wonach zur Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters nicht zwingend die Aushändigung aller Schlüssel erforderlich ist (OLG Düsseldorf ZMR 1987, 499; OLG Hamburg ZMR 1995, 18, 20). Insoweit hat nichts anderes zu gelten als bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Räumungspflicht; dieser kann der Mieter auch dann nachgekommen sein, wenn er beispielsweise einzelne Gegenstände in dem Objekt zurück lässt wie in einem vom BGH entschiedenen Fall den Verteilerkasten der Telefonanlage (BGHZ 104,285). Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach die Rückgabe der Wohnung erst dann erfolgt ist, wenn sämtliche Wohnungsschlüssel abgegeben wurden, dürfte zumindest in dieser generellen Form unwirksam und für den Mieter nicht bindend sein.

    Räumungsfrist

    Im Falle eines Rechtstreites um die Wirksamkeit einer Kündungen, der auf Zwangsräumung durch den Mieter gerichtet ist, kann vor Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 721 BGB) der Antrag gestellt werden, eine nach den Umständen des Falles angemessenen Räumungsfirst – im Falle einer Verurteilung – zu gewähren. Die Frist soll eine Obdachlosigkeit des Mieters verhindern, denn die Kündigung als solche verpflichtet den Mieter im Regelfall noch nicht dazu, sich intensiv um eine Ersatzwohnung zu kümmern, wenn er berechtigte Gründe hat, sich gegen diese Kündigung zu weheren. (LG Regensburg WM 91,359, LG Aaachen WM 90,216). Die Räumungsfrist kann auch bei einer fristlosen Kündigung gewährt werden. Wurde wegen Zahlungsverzug gekündigt, so erscheint allenfalls eine Räumungsfrist von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils für vertretbar (LG Berlin GE 80, 432).

    Erweist sich die Räumungsfrist als zu kurz – weil es dem Mieter nicht gelungen ist Ersatzwohnraum zu finden – kann sie – auch wiederholt verlängert werden. Die Gerichte stellen jedoch hohe Anforderungen an die Begründung eines solchen Verlängerungsantrages. Der Mieter muss in diesen Fälle durch aussagefähige Belege dokumentieren, dass er alles unternommen hat, und dennoch nicht erfolgreich war. Eine sehr lange Räumungsfrist ist in der Regel nur vertretbar, wenn dadurch ein Zwischenumzug des Mieters vermieden werden kann. (LG Heidelberg WM 95, 661). Die Räumungsfrist darf jedoch insgesamt nie mehr als 1 Jahr betragen (§ 721 Abs 3 und 5 ZPO).

    Zur Zwangsräumung siehe >>>>Zwangsräumung

    Mietrecht 11 – 2012 Mietrechtslexikon – Räumung