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Der Schmerzensgeldanspruch im Mietrecht

    Mietrecht: Schmerzensgeldansprüche des Mieters

    Schmerzensgeld ist das finanzielle „Trostpflaster“ für alle immateriellen Schäden, die man durch ein schädigendes Ereignis erleidet. Kein Schmerzensgeld gibt es allerdings für Bagatellschäden, z.B. leichten Kopfschmerzen, oberflächlichen Verletzungen (Schürfungen) Schleimhautreizungen usw.).

    Ein Anspruch des Mieters auf Zahlung von Schmerzensgeld nur dann, wenn der Vermieter schuldhaft (d.h. vorsätzlich, gorb fahrlässig oder fahrlässig) seinen Verkehrssicherungspflichten beziehungsweise seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, und dies zu einem Schaden beim Mieter geführt hat. Dies ist gilt umgekehrt natürlich auch für den Mieter. Dabei haftet der Vermieter und Mieter auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen des Mieters sind dabei alle Personen, die auf seine Veranlassung hin die Mietwohnung nutzen, also auch die Gäste oder Familienangehörige, Kunden, Personal oder Lieferanten usw..

    Ein Beispielsfall aus der Rechtsprechung, so vom OLG Hamm im Sept. 2001 entschieden ( Az. 27 U 50/01):
    Der Vermieter hatte einen dichlormethanhaltigen und toxischen Fleckentferner auf dem Boden des Hausflurs des Mietshauses auftragen lassen. Daraufhin klagte ein Mieter über Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel. Das Gericht unterstellte dem Vermieter ein fahrlässiges Verschulden und sprach dem Mieter bei der Dauer seiner Beschwerden von zwei bis drei Tagen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu.

    Haftung aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen Haftung führen kann (§ 823 Abs. 1 BGB), umfaßt nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme. Ihr ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (Senatsurteile vom 16. Februar 1972 – VI ZR 111/70 – VersR 1972, 559, 560 und vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – aaO). BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 3. Februar 2004, Az: VI ZR 95/03

    Beispielsfälle:
    (1) Ein Handwerker schließt die Elektroheizung falsch an, der Mieter zieht sich Verbrennungen zu. Die Wohnung hat bauphysikalische und bautechnische Mängel.
    (2) Es Bildet sich Schimmel, der zu allergischen und gesundheitlichen Reaktionen beim Mieter führt.
    (3) Der Vermieter vermietet einen Wohnung ohne vorher die alten Bleiwasserrohre auszutauschen, deshalb finden sich im Trinkwasser erhöhte Bleikonzentrationen, die nach der neuen Trinkwasserverordnung (gültig seit 01.01.2003) nicht zulässig sind. Weist der Mieter nach, das er hierdurch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, kann er Schmerzensgeld verlangen.
    (4) Zeitungsausträger stürzt wegen nicht ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück. OLG Celle, Urteil vom 22. Dezember 2003, Az: 9 U 192/03
    Der Anspruch besteht völlig unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel kannte oder nicht.

    Haftungsausschluß

    Die Haftung für eine schuldhafte Vertrags- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam.
    Die Garantiehaftung für anfängliche Mängel der Mietsache kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden. Die Haftung kann sowohl per individueller Klausel als auch durch eine Formularklausel (vorgedruckter Vertrag) ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss ist sogar dann wirksam, wenn die Mängel dem Vermieter bekannt sind oder er sie bei Vertragsabschluss für möglich hielt. (BGH Urteil v. 3. Juli 2002, XII ZR 327/00). Die meisten Vertragsvordrucke enthalten einen entsprechenden Haftungsausschluss.

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon