Bei Befall einiger Wohnungen mit Taubenzecken ist der Vermieter mietrechtlich verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien und kann sich nicht darauf berufen, daß diese Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Die Bekämpfung von Taubenzecken ist häufig extrem aufwändig, da sämtlich Teile eines Taubenschlages, sämtlich Hohlräume usw. gründlich gereinigt und behandelt werden müssen. Taubenzecken sollen bis zu 10 Jahre ohne „Wirt“ überlebensfähig sein.
Ist der Ungezieferbefall von einem Mieter z.B. durch Taubenhaltung verursacht worden, ist er Schadensersatzpflichtig, auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (§ 833 BGB).
Sofern der Mieter bereits durch Zecken gebissen wurde, ist in der Regel von einer sehr konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen, so dass der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Siehe dazu >> Gesundheitsgefährdung.
Dazu das folgende Urteil:
AG Tempelhof – Kreuzberg, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 12 C 239 / 93 – :
Das vom Mieter bewohnte Wohngebäude war sei 1990 von Taubenzecken befallen. Dem Vermieter war der Befall des Wohngebäudes mit den Taubenzecken bekannt, er lehnte es jedoch ab, Fachleute mit einer umfassenden Bekämpfung der Schädlinge zu beauftragen. Er vertrat die Ansicht, eine Bekämpfung sei überhaupt nicht möglich oder setze wegen der mit damit verbundenen Gesundheitsrisiken die Entmietung des gesamten Gebäudes nebst Beschaffung von Ersatzwohnraum voraus, was ihm wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass aufgrund des überaus starken Befalls wegen der gesundheitlichen Gefahren für die Bewohner eine baldige und umfassende Bekämpfung durch Fachkräfte dringend erforderlich sei. Die Zeugenaussagen bestätigten, dass bereits mehrere Mieter des Hauses – mit zum Teil schweren gesundheitlichen Folgen – gebissen wurden.
Die Mietsache befand sich daher nicht im vertragsgemäßen Zustand. Auch wenn sich in der Wohnung eines einzelnen Mieters derzeit keine Taubenzecken befinden sollten, ist der Vermieter verpflichtet, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien, um ein Eindringen in die Wohnung des Mieters auszuschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Taubenzecken durch Fachkräfte möglich. Dass durch diese Maßnahmen die sogenannte Opfergrenze des Vermieters überschritten werde ist nicht zu erkennen. (Quelle: www.schaedlinge-online.de)
Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon.
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