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Mietrecht – Atelierwohnungen, Künstlerwohnungen

    Mietrechtrechtliche Betrachtung
    von Atelier- und Künstlerwohnungen

    Es ist mietrechtlich von Bedeutung, ob Atelier- oder Künsterwohnungen als Wohnraum oder gewerbliche Räume eingestuft werden. Nur für Wohnraum besteht der im Mietrecht verankerte rechtliche Mieterschutz.

    Nach der Rechtsprechung zum Mietrecht ist die Atelierwohnung ist immer „Wohnraum“ und nicht gewerblicher Raum. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht Berufstätigkeiten, die irgendwie nach außen in Erscheinung treten wie bespielsweise die Tätigkeit als Prostituierte oder als Lehrer, der Schüler zum Unterricht in der Wohnung empfängt.

    Ein Mieter kann sich zur Begründung einer sozialen Härte iSv BGB § 556 a auch darauf berufen, dass eine Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses in seine beruflichen Belange eingreift bzw die Berufsausübung erschwert. Dies gilt in besonderem Maße für jede künstlerische Berufstätigkeit in einer Atelierwohnung.

    Die Nutzung einer als Lebensmittelpunkt dienenden Wohnung als Schriftsteller, Musiker, Maler oder anderer Künstler stellt auch dann keine über die Wohnzwecke hinausgehende Nutzung dar, wenn der Künstler dort seine wesentlichen Einkünfte erzielt. LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 29. Januar 1993, Az: 65 S 422/91. Diese Rechtsprechung dürfte auch nach der Entscheidung des BGH vom 10.04.2013 (Aktenzeichen: VIII ZR 213/12) weiterhin Bestand haben, jedoch mit der Einschränkung, dass eine derartige berufliche Tätigkeit nach außen nicht in Erscheinung treten darf.

    Mietrecht 03 – 2015