|
Mietrecht: Basketball
Übersteigt der durch Basketballspiel entstehende Lärm
ein erträgliches und zumutbares Maß, so kann der Mieter einer Wohnung
von seinem Vermieter verlangen, dass ein von anderen Mietern im Hofraum installierter
Basketball-Korb mit Reflexionsplatte entfernt wird.
Ein Mieter hat das Recht auf ungestörte Benutzung der Mietwohnung: Hierin
kann nicht durch Gestattungsverträge mit anderen Mietern oder gar durch
Mehrheitsbeschlüsse eingegriffen werden. AG Schöneberg, Urteil vom
19. November 1991, Az: 11 C 303/91 DWW 1992, 53
Ein (kleinerer) Bolzplatz mit Baskettballkorb als Teil
eines Kinderspielplatzgeländes ist keine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Die Beseitigung eines Bolzplatzes kann von Nachbarn nicht verlangt werden,
wenn durch die Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ballfangzaunes
eine Lärmminderung erreichbar und der (geminderte) Lärm nicht unzumutbar
ist. Oberverwaltungsgericht Berlin 2. Senat, Urteil vom 22. April 1993, Az:
2 B 6.91; DWW 1993, 300-302
Maßnahmen und Anordnungen zur Lärmbekämpfung sind in den Immisionsverordnungen
der Bundesländer geregelt. Die Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt allgemein
als Nachtzeit. Zur Nachtzeit ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch
den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. Das
gleiche Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Die Zeit
von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen gilt als Abendzeit. Lärmschutz-verordnungen
können auch für diesen Zeitabschnitt nochmals gesonderte Verbote
enthalten.
Außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten (siehe >>>
Ruhezeit) kann die Benutzung eines Basketballkorbes durch spielende
Kinder nicht eingeschränkt werden. Siehe >>>
Spielplatz
Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |