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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Neubauwohnung Der Vermieter / Eigentümer verspricht viel, und dann ist die Wohnung bzw. das Haus eben doch noch nicht ganz fertig beim Einzug. Sind noch Wohnungsmängel (siehe >>> Sachmangel) vorhanden, so erlaubt es das Mietrecht dem Mieter, die vereinbarte Miete bis zur Behebung der restlichen Mängel angemessen herabzusetzen (Mietmindernung) . Voraussetzung für die Geltendmachung solcher Mietminderungsansprüche ist aber, dass der Mieter nicht "sehendes Auges" in eine nicht ganz fertige Neubauwohnung eingezogen ist. Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsabschluss schließt Minderungsanspürche generell aus § 536 b BGB. Sieh dazu >>> Sachmangel. Es muss dem Mieter also schon bei Unterschrift unter den Mietvertrag zugesagt worden sein, dass das Gebäude bis zum Einzug fertig gestellt ist. Für Störungen, die vom Wohnumfeld in einem Neubaugebiet ausgehen, gilt dies nicht. Insoweit hat der Mieter die Lage Wohnung in einem Neubaugebiet gekannt. In einem solchen Gebiet muss man sich auf Störungen durch Baulärm, Staub und Dreck einstellen. >>>siehe auch Baulärm . Auch in einem Neubaugebeit müssen die Bauarbeiter aber die >>>Lämschutzverordnung beachten, danach muss z.B. nach 20:00 Uhr Ruhe herrschen. 1. Zur Minderung des Mietzinses für die Wohnung berechtigen: eine fehlende Klingel (5%), ein defekter Briefkasten (2%), eine ständig überfüllte Mülltonne (5%) und eine nicht benutzbare Terrasse (5%). 2. Ist die Neubauwohnung wegen noch nicht abgeschlossener Bauarbeiten gegenüber dem Hausflur (noch) nicht abgeschlossen, steht dem Mieter eine Mietminderung von 25% zu. 3. Während der noch andauernden Bauarbeiten am neu erstellten Haus ist eine Mietminderung wegen im Wohnumfeld gelagerten Bauschutts ausgeschlossen. AG Potsdam, Urteil vom 9. März 1995, Az: 26 C 406/94 Quelle: WuM 1996, 760 Mietrecht 07 - 2006 Mietrechtslexikon |