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Mietrecht: Chemische Reinigung
Eine chemische Reinigung kann
bei Betriebsstörungen aufgrund der latent vorhandenen Gefahr einer
Gesund-heitsgefährdung erhebliche Auswirkungen für die Bewohner
eines Hauses haben. Zu den mietrechtlichen Folgen eines solches Falles:
Ein Fall aus der Rechtsprechung
als Beispiel:
Die Wohnung der Mieter lag im gleichen Hause oberhalb einer chemischen Reinigung.
In einer Reinigung werden unterschiedliche chemische Substanzen verwendet,
unter anderem auch (-zur Fettlösung) Perchlorethylen.
Durch eine Unachtsamkeit drang Perchlorethylen in das
Mauerwerk ein, und konnte so auch in die Wohnung des Mieters eindringen.
Die in der Wohnung festgestellten Konzentrationen lagen dabei kurzfristig
über dem vom Bundesgesundheitsministerium festgelegten Grenzwerten.
Mietminderung:
Die Wohnung ist während der Zeit der Belastungen mit Perchlorethylen
mit einem Mangel behaftet, der zur Mietminderung berechtigt. Darauf, ob
der Vermieter für die Schadstoffverseuchung verantwortlich ist kommt
es nicht an (§ 536 BGB). Der Anspruch zur Mietminderung setzt kein
Verschulden oder vertreten müssen des Vermieters voraus. Das Recht
eine Mietminderung zu verlangen, kann auch im Mietvertrag nicht ausgeschlossen
werden ( § 536 Abs. 4 BGB). Natürlich weiß der Mieter,
dass seine Wohnung oberhalb einer chemischen Reinigung liegt. Dennoch
braucht er nicht damit zu rechnen, dass chemische Substanzen in die Wohnung
gelangen, schon gar nicht in einer solchen Menge, dass die Schadstoffkonzentration
oberhalb der vom Gesundheitsamt festgelegten Grenzwerte liegt. Die mietrechtlichen
Ansprüche sind deshalb nicht wegen Kenntnis des Mieters vom Mangel
ausgeschlossen.
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Mietminderung - Urteile - Fallsammlung
Schadensersatz:
Die Haftung des Vermieters beruht auf seiner gesetzlichen Garantie, er
haftet dann ohne Verschulden, wenn der Mangel bereits bei Vertragsabschluß
vorhanden war ( § 536 a BGB). Dabei ist es ausreichend, wenn nur
die Ursache des Mangels oder die Gefahrenquelle bereits vorher vorlag.
So die Ansicht der Rechtsprechung ( NJW RR 90, 1099). Man wird aber die
chemische Reinigung nicht als "Gefahrenquelle" in diesem Sinne
ansehen können, denn im gewöhnlichen Betrieb gehen von der Reinigung
keine Gefahen aus. Zu Schadstoffbelastungen kann es nur bei Betriebsstörungen
oder Betriebsunfällen kommen.
Muss der Mieter die Wohnung (-auch vorübergehend) räumen, ist
der Vermieter daher in diesem Fall mietrechtlich nicht verpflichtet,
den entstanden Schaden (z. B. Hotelkosten) zu ersetzen. Der Mieter muss
sich in einem solchen Fall beim Betreiber der Reinigung schadlos halten.
Anders verhält es sich nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu
vertreten hat oder er bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war, ohne
dass sich eine Schaden daraus bisher entwickelt hat. Zum Beispiel: durch
bisher unerkannten Lochfraß sind die Wasserleitungen brüchig.
Es kommt zu einem Wasserschaden nach Rohrbruch.
Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |