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Die Ersatzpflicht von Einbruchschäden durch den Vermieter

    Wer haftet für Einbruch- und Vandalismusschäden des Mieters

    Der Vermieter ist mietrechtlich ( § 535 Satz 2 BGB ) dazu verplichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Treten während der Mietzeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auf, so ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Dies gilt völlig unabhängig davon, welche Schadensursache im einzelnen vorliegt, sofern der Schaden nicht selbst vom Mieter verursacht wurde. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Wohnraumvermietung als auch für Gewerbemiete. Der Vermieter muss also alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrucher verursacht werden auf eigene Kosten beseitigen.

    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Mieter von ihrer Hausratsversicherungen Versicherungsleistungen kassiert haben, selbst dann, wenn die Mieter solche Leistungen zu Unrecht erhalten hätten, entsteht hierdurch kein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch auf Seiten des Vermieters AG Köln, Urteil vom 12. Dezember 1997, Az: 221 C 376/97.

    Der Vermieter ist jedoch in aller Regel nicht verpflichtet, Schäden oder Verluste durch Diebstahl an Einrichtungsgegenständen (Möblierung, Iinventar) des Mieters auszugleichen (z.B. Schäden durch Vandalismus).

    Der Vermieter haftet mietrechtlich nur für Schäden am Hausrat eines Mieters, wenn solche Schäden durch einen Mangel am Gebäude verursacht wurden. Klassischer Fall ist die Haftung des Vermieter wegen Wasserschhäden (Rohrbrüche). Der Vermieter haftet also nicht für Diebstahlschäden die der Einbrecher verursacht hat. Ausnahme: Der Diebstahl wurde durch Fehler am Gebäude (defekte Türen oder Schlösser) begünstigt.

    Der Vermieter muss also lediglich die durch den Einbruch am Mietobjekt verursachten Schäden instandzusetzen. Dabei muss das Mietobjekt wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden.

    Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken können im Mietvertrag im Hinblick auf Einbruchsschäden andere Bedingungen vereinbart werden, bei Wohnraummietrecht nicht.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon