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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Einbruchschäden Der Vermieter ist mietrechtlich ( § 535 Satz 2 BGB ) dazu verplichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Treten während der Mietzeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auf, so ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Dies gilt völlig unabhängig davon, welche Schadensursache im einzelnen vorliegt, sofern der Schaden nicht selbst vom Mieter verursacht wurde. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Wohnraumvermietung als auch für Gewerbemiete. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Mieter von ihrer Hausratsversicherungen Versicherungsleistungen kassiert haben, selbst dann, wenn die Mieter solche Leistungen zu Unrecht erhalten hätten, entsteht hierdurch kein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch auf Seiten des Vermieters. AG Köln, Urteil vom 12. Dezember 1997, Az: 221 C 376/97. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, Schäden oder Verluste durch Diebstahl an Einrichtungsgegenständen (Möblierung, Iinventar) des Mieters auszugleichen (z.B. Schäden durch Vandalismus). Der Vermieter ist mietrechtlich nur dazu verpflichtet, die durch den Einbruch am Mietobjekt verursachten Schäden instandzusetzen. Dabei muss das Mietobjekt wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden.
Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken können im Mietvertrag im Hinblick auf Einbruchsschäden andere Bedingungen vereinbart werden, bei Wohnraummietrecht nicht. Mietrecht 04 - 2005 Mietrechtslexikon |