Wer haftet für Einbruch- und Vandalismusschäden des Mieters
Der Vermieter ist mietrechtlich ( § 535 Satz 2 BGB ) dazu verplichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Treten während der Mietzeit Schäden oder Mängel am Mietobjekt auf, so ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. Dies gilt völlig unabhängig davon, welche Schadensursache im einzelnen vorliegt, sofern der Schaden nicht selbst vom Mieter verursacht wurde. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Wohnraumvermietung als auch für Gewerbemiete. Der Vermieter muss also alle Schäden am Gebäude, die von einem Einbrucher verursacht werden auf eigene Kosten beseitigen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Mieter von ihrer Hausratsversicherungen Versicherungsleistungen kassiert haben, selbst dann, wenn die Mieter solche Leistungen zu Unrecht erhalten hätten, entsteht hierdurch kein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch auf Seiten des Vermieters AG Köln, Urteil vom 12. Dezember 1997, Az: 221 C 376/97.
Der Vermieter ist jedoch in aller Regel nicht verpflichtet, Schäden oder Verluste durch Diebstahl an Einrichtungsgegenständen (Möblierung, Iinventar) des Mieters auszugleichen (z.B. Schäden durch Vandalismus).
Der Vermieter haftet mietrechtlich nur für Schäden am Hausrat eines Mieters, wenn solche Schäden durch einen Mangel am Gebäude verursacht wurden. Klassischer Fall ist die Haftung des Vermieter wegen Wasserschhäden (Rohrbrüche). Der Vermieter haftet also nicht für Diebstahlschäden die der Einbrecher verursacht hat. Ausnahme: Der Diebstahl wurde durch Fehler am Gebäude (defekte Türen oder Schlösser) begünstigt.
Der Vermieter muss also lediglich die durch den Einbruch am Mietobjekt verursachten Schäden instandzusetzen. Dabei muss das Mietobjekt wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden.
Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken können im Mietvertrag im Hinblick auf Einbruchsschäden andere Bedingungen vereinbart werden, bei Wohnraummietrecht nicht.
Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mietrecht: Anzeigepflicht Sollten in der Wohnung Schäden auftreten, dann hat der Mieter die Verpflichtung dem Vermieter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Abblätternder Putz, ein Wasserrohrbruch, Schimmel an den Wänden – all das gehört zu den Mängeln, die einen Mieter verärgern können. Sollten solche Schäden neu auftreten, dann muss der…
Eigenleistung des Mieters muss möglich sein Der Passus, auf dem es in einem Gewerbemietvertrag entscheidend ankam lautete: „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald …“. Nach Meinung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 09.12.2010, I-10 U 66/10) verwehre es diese Klausel dem Mieter, Schönheitsreparaturen…
Mietrechtliche Betrachtung zum Thema Leitungswasser und Wasserleitungen Zum Mietobjekt gehören alle Installationen und natürlich auch die Trinkwasserleitungen und die Boiler für die Warmwasserbereitungen. Dem Vermieter obliegt insoweit die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und zwar auch hinsichtlichlich der Abdichtungen. Enstehen durch Leitungswasser an der Wohnung Schäden, handelt es sich um Mängel, für…
Mietrecht: Die Kündigung ist unwirksam trotz bestehendem Eigenbedarf Die "treuwidrige" Kündigung: Eine Eigenbedarfkündigung verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist damit unzulässig, wenn schon bei Abschluß des Mietvertrages Eigenbedarf vorhersehbar war bzw. vorlag. Das BVerfG (WM 89,114) geht von einem widersprüchlichen Verhalten des Vermieters aus, wenn er…
Mietrecht: Gebrauchsüberlassungspflicht Der Abschluß des Mietvertrages verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Wohnung bzw. das gewerbliche Objekt ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch und zur Nutzung (Wohnen) zu überlassen. Nur in sehr engen Grenzen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sich der Vermieter wieder von einem einmal abgeschlossenen…
Messie, hier nicht als Name sondern als Begriff Bei einem Messie handelt es sich um jemanden, der krankhaft besessen davon ist, jede Art von nutzlosen Gegenständen und auch Müll zu sammeln und aufzubewahren. Der nachstehende Fall ist geradezu typisch für einen "Messie". Ursache sind in aller Regel psychische Störungen (Vermüllungssyndrom).…
Vorsicht bei mündlichen Vereinbarungen! Höchste Vorsicht ist für Mieter und Vermieter geboten, wenn es darum geht, einen bestehenden Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abzuändern, und zwar selbst dann, wenn nur um eine vermeindliche "Kleinigkeit" geht. Nur mündlich hatte ein Gastwirt mit seinem Vermieter vereinbart, dass er die Monatsmiete zur Monatsmitte…