Der Abschluß des Mietvertrages verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Wohnung bzw. das gewerbliche Objekt ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch und zur Nutzung (Wohnen) zu überlassen. Nur in sehr engen Grenzen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sich der Vermieter wieder von einem einmal abgeschlossenen Vetrag lösen. Siehe dazu >>> Rücktitt.
Bei jedem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren § 535 BGB. Der Vermieter muss die gemietete Sache in einem geeigneten Zustand überlassen, und während der Mietdauer in diesem Zustand auch erhalten.
Die Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er dem Mieter den Besitz an der Mietsache verschafft, d.h. der Vermieter muss sicherstellen, dass der Mieter in die Wohnung (oder Gewerberaum) einziehen kann. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Räume die im Mietvertrag bezeichnet sind sowie auf alle Nebenräume und die der gemeinschaftlichen Nutzung durch alle dienenden Räume (Waschküche, Trockenraum, Gänge, Treppenhaus, Flure, Zufahrten, Wege, allgemeine Park- bzw. Stellplätze).
Schlüsselübergabe
Zur Überlassungspflicht im Mietrecht gehört insbesondere die Schlüsselübergabe durch den Vermieters (auch für Briefkasten, Keller usw.) Der Mieter kann die notwendigen Schlüssel vom Vermieter verlangen oder auch selbst auf eigene Kosten anfertigen lassen. Der Vermieter muss alle Wohnungsschlüssel herausgeben. Tut er dies nicht, so hat der Mieter den Anspruch, die Herausgabe zu verlangen ( AG Tecklenburg WM 1991, 756). Bei unbefugtem Betreten der Wohnung durch den Vermieter mittels Nachschlüssel begeht der Vermieter Hausfriedsbruch. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen (AG Heidelberg WM 198/69). Der Vermieter darf nur dann einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten, wenn dies ausdrücklich mit dem Mieter vereinbart ist.
Weitere mietrechtlichen Grundpflichten des Vermieters sind
Die Sicherstellung der Möglichkeit der Versorgung der Wohnung mit Wasser und Energie. Daher ist der Vermieter nicht zu einer Sperrung der Wasser und/oder Energiezufuhr berechtigt >>> siehe Trinkwassersperre
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Verpflichtung zur Behebung baulicher Mängel, Folgen von Abnutzung, alterungsbedingter Mängel, Witterungsschäden, von Dritten verursachte Schäden , Brandschäden usw. Eine Ausnahme bilden die >>> Schönheitsreparaturen, die regelmäßig auf den Mieter abgewälzt werden. Eine weitere Ausnahme kann die >>> Kleinreparaturklausel sein.
Weitere Einzelheiten können unter den jeweiligen Suchwörtern und Begriffen nachgelesen werden.
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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