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Mietrecht: Leitungswasser, Schäden, Wasserleitungen

    Mietrechtliche Betrachtung zum Thema Leitungswasser und Wasserleitungen

    Zum Mietobjekt gehören alle Installationen und natürlich auch die Trinkwasserleitungen und die Boiler für die Warmwasserbereitungen.

    Dem Vermieter obliegt insoweit die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und zwar auch hinsichtlichlich der Abdichtungen. Enstehen durch Leitungswasser an der Wohnung Schäden, handelt es sich um Mängel, für die der Vermieter ohne Verschulden haftet (= mietrechtliche Gewährleistung), dem Mieter stehen die entsprechenden Ansprüche zu siehe >>> Sachmangel.

    Zusätzlich sind die Vermieter in bei größeren Anlagen in Mietshäusern nach § 14 der Trinkwasserverordnung dazu verpflichtet, die Qualität regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf bakteriologische Verunreinigungen (Legionellen) untersuchen zu lassen. Erkankt ein Mieter aufgrund einer Verseuchung des Trinkwassers, kann eine Haftung des Vermieters bestehen, falls zum Beispiel die vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen vernachlässigt wurden. Sie dazu auch >>> Legionellen.

    Klauseln im Mietvertrag:

    Im Mauerwerk oder in der Wand verlegten – Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen werden von einer >>> Kleinschadensrepartaurklausel niemals erfasst. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 – Az: VIII ZR 91/88. Bei Schäden an solchen Teilen (z.B. auch Schwimmerventilen der Unterputz eingeauten Toilettenspülung) handelt es sich um einen >>>>Sachmangel für dessen Folgen der Vermieter mietrechtlich unabhängig von einem Verschulden (Garantiehaftung) einzustehen hat, BGH Urteil v. 9.12.1970 Az: VII ZR 149/69. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wenn der Sachmangel bereits im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter vorhanden war BGH a.a.O.

    Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die chemische Aufbereitung des Leitungswassers unterlässt, wenn das aufbereitete Wasser lebensmittelrechtlich unbedenklich ist. AG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2001, Az: 42 C 9839/01

    Frostschäden und Leitungswasserversicherung: Hat der Versicherungsnehmer die wasserführenden Leitungen und Einrichtungen in einem nicht bzw nur gelegentlich benutzten Gebäude in der kalten Jahreszeit (Ende Dezember/Anfang Januar) weder abgesperrt noch entleert noch für eine ausreichende Kontrolle gesorgt, dann wird der Leitungswasserversicherer (nach fristgerechter Kündigung des Versicherungsvertrages) von seiner Leistungspflicht frei, wenn infolge Frosteinwirkung Teile der Fußbodenheizung, Heizkörper sowie Sanitärleitungen- und Einrichtungen beschädigt werden. (LG Kassel 4. Zivilkammer, Urteil vom 21. Oktober 1998, Az: 4 O 1888/97).

    Entsteht ein Schaden an einem Gebäude dadurch, daß Wasser durch eine undichte Silikonfugenabdichtung zwischen einer Duschtasse und einer gefliesten Seitenwand der Duschkabine in das Mauerwerk eindringt, unterfällt dieser Schaden dem Versicherungsschutz in der Leitungswasserversicherung nach den WSGB 1998. NVersZ 2002, 28-29 siehe auch >>> Silikonfugen

    Mietrecht 05 – 2015 Mietrechtslexikon