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Einstweilige Verfügungen im Mietrecht

    Die einstweilige Verfügung im Mietrecht

    Vorläufigen Rechtschutz erhält der betroffene Mieter oder Vermieter, indem er beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 940 ZPO stellt. Je nach Dringlichkeit entscheidet das Amtsgericht über entsprechende Anträge innerhalb von 24 h bis zu wenigen Tagen.

    Das Gericht kann die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Der Gegner hat die Möglichkeit sich mit einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, außerdem kann er die Durchführung eines Hauptsachverfahrens erzwingen.

    Eine einstweilige Verfügung kann nur beantragt werden, wenn die Verwirklichung eines Rechtes ansonsten gefährdet wäre (z. B. durch Schaffung vollendeter Tatsachen) oder wenn eine sonstige akute Notlage entstehen könnte oder beseitigt werden soll.

    Beispiel: Der Vermieter stellt im Winter die Heizung ab, klemmt den Strom ab stellt die Wasserleitung ab usw. siehe auch >>> Wassersperre. Für eine Räumung kann niemals eine einweilige Verfügung erlassen werden, denn damit werden endgültige Zustände geschaffen.

    Der Anspruch des Vermieters auf Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen kann gemäß im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden, wenn die Maßnahme zur Beseitigung einer akuten Gefahr für das Gebäude erforderlich ist. LG Berlin 65. Zivilkammer, Beschluß vom 26. März 1996, Az: 65 T 11/96.

    Die Stellung eines Antrages ist auch nach dem üblichen Dienstschluss bei den Amtsge-richten möglich, die einen entsprechenden Notdienst unterhalten. Die Stellung des An-trages sollte in jedem Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden. Für das Verfahren können Geringverdiener – wie bei allen anderen gerichtlichen Verfahren auch – Prozesskostenhilfe beantragen. Siehe >>> Prozesskostenhilfe.

    Mietrechtslexikon 10-2015