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Mietrecht: Die fehlende Ersatzwohnung als Härtefall
Der Mieter kann nach einer gerechtfertigten Kündigung
eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen ausreichenden
Zeitraum verlangen, wenn es ihm nicht gelingt, zumutbaren Ersatzwohnraum zu
besorgen (§ 574 Abs. 2 BGB). Der Mieter muss sich weder auf eine Obdachlosenunterkunft
verweisen lassen, noch im Hotel oder einer Pension Quartier nehmen.
Welche Ersatzwohnung für einen gekündigten Mieter
angemessen und zumutbar ist, muss von Fall zu Fall individuell entschieden
werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Mieter zumutbar ist, können
folgende Kriterien ein Rolle spielen:
(1) Gesundheitszustand des Mieters: Für einen 70 jährigen gebrechlichen
Mieter ist eine DG-Wohnung im 5. Stock ohne Aufzug nicht zumutbar.
(2) Das Wohnumfeld und besonders bei sehr langfristigen Mietverhältnissen
auch die soziale Verwurzelung des Mieters. Jeweils ist eine Interessensabwägung
der Interessen der Mietvertragsparteien vorzunehmen (LG Bremen 2. Zivilkammer,
Urteil vom 22. Mai 2003, Az: 2 S 315/02). Der Mieter muss bei der Ersatz-wohnraumsuche
auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen und die Suche nicht auf das
bisherige Wohngebiet beschränken (LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom
9. Januar 2003, Az: 307 S 118/02, ZMR 2003, 265-266
(3) Die Größe der Ersatzwohnung. Angemessen ist die Wohnung nur
dann, wenn die Größe der Wohnung eine Unterbringung der Personen
in menschenwürdi-gen Verhältnissen erlaubt. In erster Linie wird
auf die bisherige Wohnungsgröße der bisherigen Wohnung abzustellen
sein. Anerkannt ist aber, dass der Mieter, der sich auf fehlenden Ersatzraum
beruft, auch eine gewisse Verschlechterung der künftigen Wohnverhältnisse
in Kauf nehmen muss - zumindest, soweit sein sozialer Status hiervon nicht
betroffen wird (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl.,
B 311; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 204) LG Hamburg 16. Zivilkammer, Urteil
vom 12. Dezember 1989, Az: 16 S 98/89. Das gilt auch im Hinblck auf die für
die Ersatzwohnung zu zahlenden Miete.
Fristen, Obliegenheit des Mieters bei der Suche einer Ersatzwohnung:
Der Mieter ist verpflichtet, sich um eine Ersatzwohnung
zu bemühen. Er genügt dieser Obliegenheit nur, wenn er alle ihm
persönlich und wirtschaftlich zumutbaren, also auch mit finanziellem
Aufwand verbundenen Schritte unternimmt, um eine Ersatzwohnung zu beschaffen.
Hierzu ist es notfalls erforderlich, mehrere Zeitungsinserate aufzugeben und
einen Makler einzuschalten. Insofern ist der Mieter darlegungs- und beweispflich-tig.
LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 22. Juni 1999, Az: 64 S 32/99.
Sofern es zu einem Räumungsprozess nach ordentlicher Kündigung des
Mietvertrags durch den Vermieter kommt, ist vom Mieter grundsätzlich
erst ab Rechtskraft des Räu-mungsurteils verpflichtet, sich auf die Wohnungssuche
zu begeben. Ein Räumungsur-teil wird wie jedes Gerichtsurteil 4 Wochen
nach Zustellung des Urteils rechtskräftig, sofern kein Rechtmittel dagegen
eingelegt wird. LG Wuppertal 6. Zivilkammer, Be-schluss vom 17. Oktober 1994,
Az: 6 T 792/94, WuM 1996, 429-430
Die Pflicht des Mieters, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen, setzt
nur dann zu einem früheren Zeitpunkt ein, wenn er von der Berechtigung
der Kündigung oder der Erfolglosigkeit seiner sonstigen Verteidigung
ausgehen muss LG Wuppertal (a. a. O.).
Wie lange die dem Mieter zuzubilligende Frist ist, hängt wiederum vom
Einzelfall und insbesondere davon ab, wie die konkrete Lage auf dem Wohnungsmarkt
ist. Eine ex-treme Wohnungsknappheit kann zu sehr langen Fristen führen.
Üblich sind 6 Monate bei regulären Verhältnissen. Einem "Single"
müssten 3 Monate Frist genügen, bei einer 6-köpfigen Familie
sind 6 Monate eher zu kurz usw. .
Mietrecht 08- 2004 Mietrechtslexikon Häretfall - Ersatzwohnraum
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