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Mietrecht: Heizkosten Für Raumtemperatur >>>siehe Heizung Für Fernwärme siehe >>> Fernwärme Die Heizkosten umfassen alle Kosten, die unmittelbar bei der Erzeugung der erforderlichen Wärme anfallen. Das sind die Kosten für die Brennstoffe (Kohle, Heizöl, Gas usw) und den Betriebsstrom (Umwälzpumpe, Brennergebläse usw) (LG Kiel DWW 1984, 238). Alle übrigen Kosten der Heizung sind allgemeine Heizkosten, also sogenannte Heiznebenkosten. Verbrauchsabhängige Abrechnung Außer in Zweifamilienhäusern ist die verbrauchsabhängige Abrechnung und Berechnung der Heizkosten ist im Mietrecht zwingend vorgeschrieben . Jedem Vermieter obliegt nach der Heizkostenverordnung die Verpflichtung, den Verbrauch an Wärme (Heizung) und Warmwasser jeder einzelnen Wohnung mittels geeigneter zugelassener Geräte zu ermitteln ( § 4 HeizkostenVO ) und abzurechnen. Der Mieter hat einen entsprechenden Rechtsanspruch gegen den Vermieter ( § 4 Abs. 4 HeizkostenVO). Für weitere Ausnahmen siehe § 4 Abs 4 HeizkostenV. Wer bezahlt die Kosten der Erfassungsgeräte? Die dafür erforderlichen Geräte muss der Vermieter auf seine Kosten anschaffen (§ 4 Abs 2 HeizkostenVO). Er kann sie aber auch mieten. Achtung: Die Leasing oder Mietkosten kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen, sofern er die Mieter nicht vorab über die geplante Anmietung unterrichtet hat und die Mehrheit der Mieter nicht widersprochen hat § 4 Abs 2 HeizkostenVO >>> HeizkostenVO (LG Berin MM 2000, 278; LG Köln WM 90,562). Mietkosten für Heizungsverteiler können in der Heizkostenabrechnung nicht geltend gemacht werden, sofern der Mieter der Anmietung dieser Erfassungsgeräte nicht ausdrücklich zugestimmt hat. LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 17. März 2000, Az: 65 S 352/99Da es sich um eine >>>Modernisierung handelt, kann der Vermieter - wenn er die Geräte angeschafft hat (nicht bei Gerätemiete) - 11% der Gesamtkosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Ausnahme: Ist bei Ablauf der Eichperiode von
Wärmezählern deren Austausch kostengünstiger als das Nacheichen,
so sind die Austauschkosten entsprechend HeizkV § 7 Abs 2 umlagefähig.
LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 31. Januar 1992, Az: 65 S 177/91
Austausch der Geräte: Sonstiges: Nicht umlagefähig als Brennstoffkosten sind Finanzierungskosten für den Kauf des Heizöls (AG Bruchsal WM 88,62), Zinsen für die Überziehung des Kontos wegen Bernnstoffeinkauf (AG Mümster WM 82, 310), Trinkgelder für die Ölanlieferung (LG Mannheim WM 78, 209). Zu beachten ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter muss Brennstoffe wirtschaftlich einkaufen, d.h. dann, wenn sie günstig am Markt sind. Kommt der Vermieter dem nicht nach, so kann die Betriebskostenabrechnung um den Betrag gekürzt werden, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Vermieter ordentlich gewirtschaftet hätte (LG Darmstadt WM 77, 96). Zu den Heiznebenkosten gehören Bedienungskosten (AG Wangen WM 1980, 162), Wartungskosten (AG Aschaffenburg WM 1971, 156), Reinigungskosten, Kosten der Wärmemessung, Überwachung der Betriebssicherheit, Schornsteinfeger, Wartung des Feuerlöschers (AG Steinfurt WM 1993, 135), und die Kosten der Immisionsmessungen. Bedienkosten sind aber nur dann auf den Mieter umzulegen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich unter dieser Bezeichnung als umlegbare betriebskosten genannt sind! Nicht umlagefähige Kosten: Erhaltungsaufwendungen: Zu ihnen gehören
die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung der Heizungsanlage.
Der Vermieter hat gemäß §
536 BGB (Mietgesetz) im Rahmen seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht
für den ordnungsgemäßen Betrieb der Zentralheizung sowie
zur Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen. Darunter fallen Erneuerung
des Heizkessels, Ölbrenner, Umstellung der Heizung von Öl auf
Gas oder umgekehrt, Notreparaturen, Montage einer neuen Pumpe usw). Es
ist nicht möglich, Erhaltungsaufwendungen auf die Mieter umzulegen.
Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam. Umlage der Kosten auf den Mieter: Welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können (-nicht müssen ! ) , ergibt sich aus § 556 Abs 1 BGB (Mietgesetz) und insbesondere der seit 1. Januar 2004 geltenden neuen Betriebskostenverordnung, die zur alten Rechtslage keine wesentlichen Änderungen aber doch Klarstellungen bringt. Es gibt Kosten die nicht umlagefähig sind, d.h. diese Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Enthält der Mietvertrag dennoch eine entsprechende Regelung, so ist sie unwirksam! Der Mieter braucht die Kosten nicht zu bezahlen, in aller Regel ist dadurch die gesamte Nebenkostenabrechung fehlerhaft und muss neu erstellt werden. Nur Betriebskosten dürfen umgelegt werden: Zu den Betriebskosten gehören aber nicht: die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) (§ 1 Abs 1 Nr 2. Betriebs-kostenverordnung 2004). Wie bei allen anderen Betriebskosten auch, kann der Vermieter
mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass Heizkosten - soweit es umlagefähige
Betriebskosten sind - vom Mieter (anteilig) bezahlt werden. .Welche Kosten
daher tatsächlich im Einzelfall vom Mieter zu tragen sind ergibt sich
aus dem Mietvertrag. Von den Bedienungskosten der Heizung können die
u.a. Wartungskosten, Reinigungskosten als umlagefähig in den
Mietvertrag aufgenommen werden. Welche Kosten im einzelnen darunter fallen
ist in der BetriebskostenVO 2004 genau aufgeführt.
>>>Betriebskosten VO Das Ganze kann sich auch noch mit der
Heizkostenabrechnung überschneiden, denn diese Kosten könnten
auch verbrauchsabhängig umgelegt werden ( § 7 Abs 2 HeizkoVO).
Heizkostenabrechnung Eine Heizkostenabrechnung ist unwirksam, wenn sämtliche Kosten in einem Gesamtbetrag angegeben sind, ohne sie entsprechend den in HeizkV § 7 Abs 2 bzw § 8 Abs 2 ( HeizkostenV) aufgeführten Kostenarten aufzugliedern. LG Berlin , Urteil vom 17. Oktober 2000, Az: 64 S 257/00. Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |
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