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Schönheitsreparaturen an Holzpaneelen und Deckenverkleidungen

    Mietecht: Schönheitsreparaturen an Holzpaneelen, Decken- und Wandvertäfelungen

    Abschleifen, Grundieren und Lasieren der Holzpaneele von Decken- und Wandvertäfelungen sind keine Schönheitsreparaturen, denn solche Arbeiten gehen weit über das hinaus, was mit einem Streichen von Tapeten und Wänden verbunden wäre. Derartige Arbeiten können daher nicht formularmäßig im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. LG Marburg 5. Zivilkammer, Urteil vom 12. April 2000, Az: 5 S 58/00 Quelle: ZMR 2000, 539-541.

    Auch die formularmäßige (Mietvertrag) Bestimmung, dass Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre gestrichen werden müssen, stellt jedenfalls dann eine unangemessene und deshalb unwirksame Benachteiligung des Mieters iSd § 307 BGB dar, wenn die Fristen absolut feststehen sollten, d.h. sich auch dann eine Verpflichtung des Mieters ergibt, wenn ein Anstrich aufgrund des Zustands gar nicht erforderlich ist.

    Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon