MIETRECHTSLEXIKON

Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht

Mietrecht: das Honorar der in Mietsachen tätigen Rechtsanwälte

Die Honorare der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind gesetzlich festgelegt. Rechtsanwälte dürfen nicht von den gesetzlich festgelegten Honoraren abweichen. Ausgehend von einem "Streitwert" der jeweiligen Rechtssache bestimmt der Anwalt innerhalb enger Grenzen seinen Honoraranspruch. Im Mietrechtslexikon ist ein Honorarrechner integriert, mit dem die Höhe solcher Anwaltskosten genau berechnet werden kann. >>>zum Rechenprogramm.

Geht es in einem Streit um das Mietverhältnis als solches, zum Beispiel bei Kündigungen und Räumungsklagen, so beträgt der Streitwert eine Jahresmiete (Bruttomiete). Geht es um ein Mieterhöhung, entspricht der Streitwert dem 12-fachen des Erhöhungsbetrages. Geht es um die Kaution oder eine Schadensersatzleitung ist die Höhe des streitigen Betrages maßgebend usw.

Sofern der Schuldner mit einer Leistung in Verzug ist, muss der Anspruchsgegner im deutschen Recht die Kosten eines Beauftragten Anwaltes in aller Regel übernehmen, es gibt aber wichtige Ausnahmen:

Die Erstattung der Anwaltskosten kann nur verlangt werden, wenn es sich dabei um einen Verzugsschaden handelte, den der Gegner gemäß § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Anwaltskosten als Verzugsschaden nur erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers notwendig waren. Das ist dann zu verneinen, wenn der Vermieter z.B. das Kündigungsschreiben ohne weiteres selbst fertigen kann. AG Regensburg Urteil vom 1. Dezember 1989, Az: 4 C 651/89 Quelle: WuM 1990, 149-150

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so kommen zu den Anwaltsgebühren noch die Gerichtsgebühren und eventuell entstandene Kosten für Zeugen oder Sachverständige hinzu. Die Gesamtkosten werden vom Gericht festgesetzt und entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens-Obsiegens auf die beteiligten Parteien verteilt.

Mietrecht 03 - 2012 Mietrechtslexikon