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Anwaltshonorar und Kostenerstattung in Mietsachen

    Mietrecht: das Honorar der in Mietsachen tätigen Rechtsanwälte

    Die Honorare der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind gesetzlich (Rechtsanwalt Vergütungs Gesetz – RVG) festgelegt. In Prozessen dürfen Rechtsanwälte nicht von den gesetzlich festgelegten Honoraren abweichen, sodass die Kosten eines Prozesses immer sicher kalkulierbar bleiben. Ausgehend von einem „Streitwert“ der jeweiligen Rechtssache bestimmt der Anwalt innerhalb enger Grenzen seinen Honoraranspruch. Im Mietrechtslexikon ist ein Honorarrechner integriert, mit dem die Höhe solcher Anwaltskosten genau berechnet werden kann. » zum online Gebührenrechner.

    • – Geht es in einem Rechtsstreit um das Mietverhältnis als solches, also immer bei Kündigungen und Räumungsklagen, so beträgt der Streitwert eine Jahresmiete (Bruttomiete).
    • – Geht es bei dem Rechtsstreit um ein Mieterhöhung, entspricht der Streitwert dem 12-fachen des Erhöhungsbetrages.
    • – Geht es bei dem Rechtsstreit um die Kaution oder eine Schadensersatzleitung ist die Höhe des streitigen Betrages maßgebend usw.

    Sofern der Schuldner mit einer Leistung in Verzug ist, muss der Anspruchsgegner im deutschen Recht die Kosten eines Beauftragten Anwaltes in aller Regel übernehmen, es gibt aber wichtige Ausnahmen:

    Die Erstattung der Anwaltskosten kann nur verlangt werden, wenn es sich dabei um einen Verzugsschaden handelte, den der Gegner gemäß § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Anwaltskosten als Verzugsschaden nur erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers notwendig waren. Das ist dann zu verneinen, wenn der Vermieter z.B. das Kündigungsschreiben ohne weiteres selbst fertigen kann. AG Regensburg Urteil vom 1. Dezember 1989, Az: 4 C 651/89 Quelle: WuM 1990, 149-150

    Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so kommen zu den Anwaltsgebühren noch die Gerichtsgebühren und eventuell entstandene Kosten für Zeugen oder Sachverständige hinzu.

    Die Gesamtkosten werden vom Gericht festgesetzt und entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens-Obsiegens auf die beteiligten Parteien verteilt. Unterliegt eine Partei vollständig muss sie die gesamten Prozesskosten tragen, diese können in ungünstigen Fällen und insbesondere in Berufungsverfahren höher sein al die eigentliche Forderung um die gestritten wurde.

    Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtslexikon