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MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Heizkosten, Betriebskosten, Nebenkosten Für Fragen zur Verbrauchermittlung siehe >>>
Verbrauchsermittlung Heizkosten - Die einzelnen Kostenpositionen: Die Heizkostenverordnung enthält hinsichtlich der
Kosten und deren verbrauchsabhängige Verteilung bindende Regelungen.
Vermieter sind mietrechtlich dazu verplichtet, Heiz- und Warmwasserkosten
verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu muss der Vermieter die Wohnungen
mit geeigneten Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs ausstatten. § 7 Abs 2 der Heizkostenverordnung schreibt dem Vermieter detailiert vor, welche Kosten überhaupt nur auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Regelung ist in vollem Wortlaut nachstehend veröffentlicht (blaue Schrift) und nachstehend kommentiert. . Heizkostenverordnung: § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung: Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes,
die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung. (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung
gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. Die umlagefähigen Heizkosten: Brennstoffkosten: Danach sind die Brennstoffkosten bei Ölheizung mit Tanklager immer nach dem Prinzip "first-in first-out" (FiFo) zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Brennstoffe, die zuerst eingekauft und eingelagtert wurden auch zuerst wieder entnommen und in die Abrechnung mit diesem Einkaufspreis eingestellt werden. Es darf also nicht etwa ein Durchschnittspreis der lagernden Brennstoffe (z.B. Heizöl) nach den Einkauspreisen ermittelt und danach abgerechnet werden! Neben den Brennstoffkosten sind alle übrigen Kosten die sog. Heiznebenkosten.
Üblicherwiese betragen diese Kosten (anhängig von den Brennstoffkosten)
in kleinen Wohneinheiten zwischen 15 bis 18 % der Gesamtkosten, in größeren
Einheiten sollten die Kosten bei 8 bis 13 % liegen. Werden diese Werte
nicht erreicht, wird empfohlen eine genau Überpfüfung der Heizkostenabrechnung
vorzunehmen und sich dazu auch die Beleg vom Vermieter vorlegen zu lassen.
Betriebsstrom: Bedienungskosten: Prüf- und Wartungskosten: Wärmemessdienste: Der Vermieter muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit
beachten. Betragen die Kosten des Wärmemessdienstes fast 50% der
eigentlichen Heizkosten, so ist dies völlig unwirtschaftlich, die Kosten
sind daher nicht umlegbar ( AG Bersenbrück WM 99, 467, LG Berlin 62.
Zivilkammer, Urteil vom 10. November 2003, Az: 62 S 220/03; MM 2004, 43. Elektronische Verbrauchserfassung mit Funkablesung:
Da die Funkablesung der Verbrauchserfassung für den Mieter ohne erkennbaren
Wert ist, sind diese nicht umlagefähig ( LG Berlin 62. Zivilkammer,
Urteil vom 10. November 2003, Az: 62 S 220/03; MM 2004, 43). Machen die Kosten
für die Beschaffung elektronischer Verbrauchserfassungsgeräte, deren
Ablesung per Funk sowie für die Abrechnung mehr als die Hälfte der
gesamten Heizkosten oder mehr als die eigentlichen Heiz-kosten aus, entspricht
dies in der Regel nicht mehr dem - vom Vermieter zu beachtenden - Gebot
der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter kann keinen Kostenersatz verlangen.
Nur wenn die Kosten für die Verbrauchserfassung und -abrechnung im Bereich
des Üblichen liegen, sind die hierdurch entstehenden Kosten umlagefähig.
(LG Berlin a.a.O) Vorstehend nicht aufgeführte Kosten sind nicht als "kalte Heizkosten" umlegbar. Zum Beispiel die Kosten der Prüfung der Feuerlöscher oder eine Öltankversicherung. Sofern sich bei solchen Kosten um Betriebskosten handelt, sind diese jedoch als Betriebskosten auf den Mieter u. U. umlagefähig. Der Mieter muss die Abrechnung dieser Kosten-positionen akzeptieren und bezahlen, wenn dies in seinem Mietvertrag vereinbart ist. Einzelne Kosten können unter den jeweiligen Begriffen nachgeschlagen werden. Mietrecht Betriebskostenrecht 07 - 2012 |