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Mobilfunkantennen und Mietrecht

    Mietrechtliche Aspekte von Mobilfunkantennen & Mobilfunkmasten

    Nur von Lobbyisten der Mobilfunk-Industrie wird stets in Abrede gestellt, dass durch die von Mobilfunkantennen ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen Gesundheitsgefährdungen auftreten können. Die Rechtsprechung hält sich an die gesetzlich festgelegten Grenzwerte, so dass von folgender Rechtslage ausgegangen werden kann:

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Urteile vom 13. Februar 2004 – V ZR 217/03 und V ZR 218/03 mit Problem durch Funkmasten auftretender athermische Effekte elektromagnetischer Felder beschäftigt, und wie folgt Stellung genommen: Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung „in der Regel“ dann vorliegt, wenn – wie hier – die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung. Sind die vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwerte nicht überschritten, so ist nach Ansicht des BGH zunächst davon auszugehen, dass keine Gesundsheitsgefährdung vorliegt. Der Mieter kann und muss in einem solchen Fall seinerseits nachweisen, dass trotz Unterschreitung der Grenzwerte eine Gesundheitsgeführdung vorliegt. LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2002, Az: 63 S 366/01 Grundeigentum 2003, 53-54 / AG Tiergarten, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az: 6 C 417/01 NZM 2002, 949-950 /AG Lichtenberg, Urteil vom 6. Juli 2001, Az: IX C 59/01 ZMR 2002, 574-575 / LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2002, Az: 63 S 24/02 NZM 2003, 60

    Übereinstimmend gehen die Gerichte also von folgendem aus:

    Solange die nach den gesetzlichen Bestimmungen (hier: BImSchV 26) erforderlichen Grenzwerte eingehalten sind hat der Mieter
    – keinen Anspruch auf Mietminderung (Antenne stellt keinen Mangel dar)
    – keinen Beseitigungsanspruch (Abbau der Antenne)
    – keinen Anspruch für bauliche Maßnahmen, die ein Eindringen der Strahlung verhindern könnten.

    Kein Gericht sagt, dass von Mobilfunkanlagen keine Gesundheitsgefährdung ausgehen kann. Alle sehen sich jedoch gehindert, Mietern entsprechende Ansprüche zuzusprechen, solange die vom Umweltministerium im Bundes-immisionsschutzgesetz festgelegten Werte eingehalten sind. Keinem Mieter ist bisher der Nachweis gelungen, dass trotz unterschrittener bzw. eingehaltener Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung besteht. Der Gesetzgeber ist also gefordert.

    Mieter dürfen den Mietzins nicht mindern, wenn sie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen, dieser Funkmast aber die zulässigen Grenzwerte einhält.

    Eine Ausnahme bildet das Urteil des Amts- und Landgerichts München, es hat eine Mietminderung von 20% zugebilligt. In der Urteilsbegründung heißt es, für das Wohlbefinden komme es nicht nur auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlagen an, sondern auch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich dies später als unbegründet darstellen sollte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, blieben angesichts vieler warnenden Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinende Zweifel. (Urteil vom 27.3.98, Amtsgericht München, AZ 432 C 7381/95 nach Informationen von funkenflug.de (siehe unten) bestätigt durch LG München Az: 14 S 6614/98 Quelle: www.funkenflug 1998.de (siehe unten) und WuM 1999, 111-112 . Hinweis: ein extremer Fall! Hier war über eine Obergeschoßwohnung auf dem Flachdach des Gebäudes die Sende- und Empfangsanlage errichtet worden.

    Die wohl umfangreichste Dokumentation zum Thema mit Strahlungsrechner usw. findet man unter >>> www.funkenflug1998.de.

    Mietrechtslexikon 3/2015