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Erheblicher Mottenbefall in der Wohnung Erheblicher Mottenbefall der Wohnung begründet die Mietminderung auch dann, wenn weder dem Vermieter noch dem Mieter eine Ursache des Ungezieferbefalls vorzuwerfen ist oder die Ursache nicht aufklärbar ist. Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen kann der Mieter nicht fordern, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzug (= der Vermieter muss aufgefordert werden, eine Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Erst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist er in Verzug.>>>siehe auch Abmahnung) ist. AG Bremen, Urteil vom 6. Dezember 2001 , Az: 25 C 0118/01, 25 C 118/01 |
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