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Mietrecht: Umwelt- und Wohnungsgifte Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK

    Mietrecht: Umwelt – und Wohnungsgifte

    Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (auch Benzol)

    Gruppe von ringförmigen Kohlenwasserstoffverbindungen, deren Molekülgerüst aus mehreren verbundenen Benzolringen (Benzol) besteht. PAK sind v. a. enthalten in Teer, Erdöl, Kohle. Sie entstehen bei der unvollständigen Verbrennung von organischen Material (insb. Holz, fossile Brennstoffe, Holzverbrennung) und sind in der Umwelt weit verbreitet. PAK sind außerdem enthalten in Autoabgasen (Diesel mehr als Benzin, Schadstoffe aus Kfz) und Tabakteer (Tabakrauch). Sie entstehen beim Grillen von Fleischwaren infolge unvollständiger Verbrennung der Holzkohle.

    In Gebäuden hauptsächlich zu finden in teer- und pechhaltigen Klebstoffen und Farben unter Holzparkett und Hirnholzfußboden, teerhaltigen Beschichtungen (innen) von Trinkwasserleitungen, Bitumenerzeugnissen, Asphalt-Foßbodenbelägen, bitumierten Dichtungs- und Dachbahnen , Bitumenlösungen, Bitumenvergussmassen, Bitumenlacken und Bitumenemulsionen.

    PAK sind krebserregend

    In Erdöl sind PAK von Natur aus enthalten. Sie kommen aber auch in Gemüse, geräucherten, gegrillten und gebratenen Fleischprodukten und Tabakrauch vor.

    Aus dem Urteil des LG Berlin vom 13. Januar 2003, Az: 61 S 152/02 (Quelle: Grundeigentum 2003, 884 ):

    Bei erheblicher Belastung der Atemluft mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ist die Miete für die gesamte Wohnung um 15 % zu mindern.
    Hatte der Mieter keine Kenntnis von der Belastung, beträgt die Minderungsquote nur 5 %

    Kommentar

    Gegen die Auffassung des Gerichts, dass bei einer dem Mieter unbekannten Gesundheitsgefährdung eine geringere Minderung als bei einer ihm bekannten Gefährdung gerechtfertigt sei, bestehen Bedenken. Solange dem Mieter die Belastumg der Wohnung mit dem Umweltgift nicht bekannt ist, wird er psychisch davon nicht beeinträchtigt. Es ist aber fraglich, ob diese rein subjektiven Elemente (Empfindungen des Mieters) im Hinblick auf die Formulierung „angemessen herabgesetzte Miete“ in BGB § 536 Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe der Mietminderung finden können.
    So auch Rudolf Beuermann, Urteilsbesprechung abgedruckt in Grundeigentum 2003, 884.

    Mietrecht 07 – 2012 Mietrechtslexikon