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Mietrecht: Plakate oder Fahnen (Banner) an der Hauswand oder Balkon Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Jahr 1958 zu der Frage des Mietrechts geäußert, ob das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Unverletzlichkeit der Wohnung es dem Mieter gestattet, Fahnen, Banner oder ähnliches sichtbar an der Hausfassade bzw. am Balkon anzubringen. Im Ergebnis kann der Mieter nach Ansicht des BVerfG dergestalt seine Wohnung dazu nutzen, seine Meinung zu äußern. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Aktion der Hausfriede gestört wird. In diesem Fall geht das ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießende Eigentmsrecht des Hauseigentümers vor. Auch alle übrigen Gerichte haben sich, wie die nachstehende Fallsammlung zeigt, dieser Meinung angeshlossen. Die Leitsätze des BVerG aus dem Urteil des 1. Senats vom 15. Januar 1958, Az: 1 BvR 184/54 : 1. Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung
und der Unverletzlichkeit der Wohnung berechtigen den Inhaber einer Mietwohnung
nicht dazu, seine politische Meinung von der Wohnung aus in einer Form zu
bekunden, die den sozialen Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft stören
kann. Der Eigentümer kann eine solche Störung auf Grund des §
1004 BGB abwehren. 4. Danach ist ein Unterlassungsanspruch bzgl des unerlaubten Anbringens von Wahlplakaten an den Außenwänden einer Mietwohnung ohne Beeinträchtigung des Sacheigentums am Gebäude keine nennenswerte Beeinträchtigung der Möglichkeit, seine politische Meinung zu äußern. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter ohne einen Anstoß von außen seine politische Meinung in dieser Weise äußert und wenn der Vermieter die Anbringung der Plakate nur zur Erhaltung des Friedens innerhalb der Hausgemeinschaft untersagt. 5. GG Art 13 Abs 1 ist nicht verletzt,
er ist ein negatorisches Grundrecht, das die Befugnis gibt, Eingriffe in die
bewohnten Räume abzuwehren, nicht jedoch von der Wohnung aus Handlungen
vorzunehmen, die in den Rechtsbereich anderer eingreifen. Eine Beeinflussung
des Rechtsgehalts von GG Art 5 durch GG Art 13 idS, daß Meinungsäußerungen
von der Wohnung aus einen erweiterten Schutz genössen, kann nicht angenommen
werden. AG Charlottenburg, Urteil vom 18. August 1981, Az: 18
C 317/81 AG Charlottenburg, Urteil vom 19. Mai 1981, Grundeigentum
1983, 665-665 AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 1. Dezember 1987,
Az: 3 C 502/87 LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 9. September 1988,
Az: 64 S 106/88 LG Berlin 51. Zivilkammer, Urteil vom 18. April 1996,
Az: 51 T 58/96 Betroffen ist nämlich nicht die Privatsphäre des Mieters, sondern dessen Sozialsphäre, in deren Bereich zwar ein Schutz von der Preisgabe von Informationen besteht, ab der Durchsetzung dieses Rechts das Grundrecht des Vermieters auf Meinungsäußerungsfreiheit entgegensteht. Grundeigentum 1996, 803-805 LG Kassel, Urteil vom 22. Januar 1981, Az: 1 S 228/80 2. Gleiches gilt, wenn der Mieter als Symbol für
die Solidarisierung mit dieser Interessengemeinschaft eine grüngrundige
Fahne mit schwarzem Igel aus dem Fenster seiner Wohnung hängt. Quelle:
WuM 1981, 211-212 |
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