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Mietrecht: Balkon, Nutzung durch Mieter

    Mietrecht: Die Nutzung des Balkons

    Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung des Balkon nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesenliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren. Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Das Teppichklopfen, Ausschütteln von Decken, Blumengießen und alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch durch Rauch, Staub, Geruch oder Geräusche (Lärm) der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Man bezeichnet dies als den privatrechtlichen Immissionsschutz ( § 906 BGB). Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Eigentümer/Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Bringt dies keine Abhilfe empfiehlt es sich dem Vermieter durch eine ensprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen.
    Siehe dazu auch >>> Musterdokumente „Beschwerde“

    Bauliche Veränderungen am Balkon sind dann in jedem Fall im Mietrecht vertragswidrig und zu unterlassen, wenn die Gesamtansicht des Gebäudes (Fassade) beeinträchtigt wird oder in die Bausubstanz eingegriffen wird.
    Weitere Einzelheiten dazu >>> Markise >>> Plakat am Balkon.

    Von der Dachrinne und einem höhergeschossigen Balkon herabspritzendes Regenwasser mindert nicht allgemein die Tauglichkeit der Mietwohnung und stellt allenfalls einen unerheblichen Mangel dar. Eine Mietminderung ist deshalb nicht gerechtfertigt (AG Münster, Urteil vom 04.01.2006 – 59 C 2601/05).

    Der mietrechtliche Verhaltenskodex (Gerichtsurteile)

    Mietrecht zum Tabakrauch

    Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses genießt keinen mietrechtlichen Schutz vor Tabakrauch dahingehend, dasss er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann. AG Bonn, Urteil vom 9. März 1999, Az: 6 C 510/98
    Ebenso entschied das LG Essen: Belästigungen durch Tabakrauch vom Nachbarbalkon des Wohnhauses muss der Mieter hinnehmen. Der Vermieter ist insoweit nicht schutzpflichtig. LG Essen Urteil vom 7. Februar 2002, Az: 10 S 438/01.

    Mietrecht zum Grillen

    >>>Grillaktivitäten

    Mietrecht zur Duftkerze

    >>>Duftkerze

    Mietrecht zur Balkonbepflanzung, Blumenkästen

    Gestaltet der Mieter seine Balkonbepflanzung derart, daß sie in erheblichem Umfang über die Brüstung herüberragt, obwohl sich unterhalb des Balkons eine Terrasse befindet, und verursacht die Balkonbepflanzung durch herabfallende Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot dort Verunreinigungen, kann der Mieter der Erdgeschoßwohnung vom Vermieter fordern, dass er gegen diesen Mieter vorgeht und von diesem verlangt, die Bepflanzung zurückzuschneiden, so daß diese nicht mehr über die Brüstung herüberragt. AG Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000, Az: 21 C 256/00.

    Das Abstellen eines Blumenkastens auf dem Fensterblech außerhalb der Wohnung oder außerhalb der Balkonbrüstung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat. Die Außenseite der Balkonbrüstung zählt zur Hausfassade und liegt damit außerhalb des gemieteten Objektes.
    Hat der Vermieter die Sondernutzung jahrelang geduldet, kann er Entfernung des Blumenkastens nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangen. AG Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, Az: 13 C 367/00 Grundeigentum 2001, 1678

    Mietrecht zum Wäschetrocknen auf dem Balkon

    Auch wenn in der Hausordnung vorgesehen ist, daß die Mieter die Wäsche im Trockenraum zu trocknen haben, so bedeutet das nicht, daß es den Mietern auch untersagt wäre, auf dem Balkon der Wohnung Wäsche zu trocknen. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00

    Mietrecht zu mobile Parabolantenne auf dem Balkon des Mieters

    Eine auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. LG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2000, Az: 1 S 4/00

    Zulässigkeit einer Balkonverglasung im Mietrecht

    Hat ein Mieter eigenmächtig eine Balkonverglasung angebracht, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. LG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2000, Az: 65 S 152/99. Der Mieter hat auch keinen Anspruch darauf, vom Vermieter die Zustimmung zu verlangen. Es obliegt einzig und allein dem Vermieter, wie er unter Berücksichtigung der baulichen Aspekte das Äußere des Mietobjekts gestaltet. Es kann daher nicht dem Mieter überlassen bleiben, ob und wie er nach außen hin sichtbare Veränderungen an der Fassade des vermieteten Objekts vornimmt.

    Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Umbau eines Balkons in eine Loggia. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubnis einer beabsichtigten Seitenverglasung eines Balkons, wenn durch die bauliche Veränderung die Einheitlichkeit der vorhandenen Fassade des Hauskomplexes nicht mehr gewährleistet wäre. LG Bautzen 1. Zivilkammer, Urteil vom 24. Mai 2000, Az: 1 S 4/00 WuM 2002, 116 und .LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 26. September 1988, Az: 62 S 75/88 Quelle: Grundeigentum 1989, 41. Siehe aber auch >>>Markise

    Einsicht auf Balkon als Mietmangel im Mietrecht

    Wird der Balkon der Mietwohnung durch die Aufstockung des Hauses in seiner Nutzbarkeit dadurch eingeschränkt, dass nunmehr die Bewohner der Dachgeschoßwohnung Einsichtsmöglichkeit auf den Balkon haben, so stellt dies einen die Mietminderung rechtfertigenden Mangel dar. Der Balkon war vor der Baumaßnahme uneinsehbar). Die Mietminderungsquote (hier: 4%) bezieht sich auf die Bruttokaltmiete für die gesamte Wohnung. AG Köln, Urteil vom 15. September 1998, Az: 212 C 124/98

    Mietrechtliche Zulässigkeit der Anbringung eines Sichtschutzes am Balkongeländer

    Der Wohnungsmieter ist nach Mietrecht berechtigt, am Balkongeländer einen Sichtschutz (Bastmatte die leicht zu entfernen ist) bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird. Das Mietrecht schützt die Privat- und Intimsphäre des Mieters. So ist es jedem Mieter zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons gestattet, einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon