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Betriebskostenabrechnung für Mieter bei gemischter Nutzung des Gebäudes

    Betriebskostenabrechnung bei gewerblicher Nutzung

    Die Probleme bei einer gemischt gewerblichern und privaten (als Wohnraum) Nutzung.

    Bei Geschäftsraummietverhältnissen gilt § 556 BGB nicht. Daher können bei solchen gewerblichen Objekten zum Beispiel auch Verwaltungskosten auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden, was ansonsten mietrechtlich nicht zulässig ist. Sofern sich in einem Gebäude sowohl Geschäftsräume als auch Wohnungen befinden ( sogenannte gemischte Nutzung) ist bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung bzw. der Prüfung durch den Mieter ganz besondere Vorsicht angebracht. Bei einem gemischt genutzten Gebäude sind die Wohnraummieter nicht mit Kosten zu belasten, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Einhellige Meinung der Rechtsprechung: LG Frankfurt 11. Zivilkammer, Urteil vom 30. September 1997, Az: 2/11 S 55/97, 2-11 S 55/97 Quelle: ZMR 1997, 642-643, LG Lübeck WM 1989, 83/84; AG Köln WM 1990, 32; AG Wiesbaden WM 1996, 96; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rdn. 777.

    Besonders ist auf folgende Positionen zu achten

    Grundsteuer: die Grundsteuer ist umlagefähig, die Mieter müssen daher Anteile bezahlen, sofern dies in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist. In aller Regel wenden die Kommunen – von denen die Grundsteuer in aller Regel erhoben wird – aber unterschiedliche Steuersätze für gewerbliche bzw. Nutzung als Wohnraum an. Die Grundsteur für die gewerbliche Nutzung ist dabei oft bedeutend höher als bei Wohnraumnutzung. Eine Aufteilung der Grundsteuer nach Wohn- und Gewerbeflächen ist in der Regel möglich. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für gemischt genutzte Mietgrundstücke muss dabei die Abrechnung der Grundsteuer nach den für den Grundsteuermeßbetrag maßgeblichen Jahresrohmietzinsen berechnet und verteilt werden., (AG Köln, Urteil vom 26. Januar 1999, Az: 210 C 432/98 ) oder im Wege eines Vorwegabzugs die höheren Kosten voll berücksichtigt werden.

    Versicherungen: für die Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung gilt entsprechendes wie für die Grundsteuer. Die gewerbliche Nutzung wirkt sich in aller Regel – wegen des höheren Versicherungsrisikos – kostensteigernd auf die Versicherungsprämien aus. Mieter sind nicht dazu verpflichtet, diese höheren Prämien anteilig für den Gewerbebetrieb mit zu bezahlen. Der Vermieter muss auch diese Kosten daher bei einer gemischten Nutzung entsprechend aufteilen. Auch hier wird in der Regel ein Vorwegabzug der entsprechenden Kostenbeträge zu machen sein. LG Köln 12. Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2001, Az: 12 S 217/00

    Müllkosten: Die Abrechnung hinsichtlich dieser Positionen ist insoweit fehlerhaft, wenn der Vermieter einheitlich über die gesamten Müllkosten des Hauses abgerechnet hat. In dem entschiedenen Fall hätte eine Kostentrennung durch Vorwegabzug der durch den Betrieb des Schnellimbisses entstandenen Müllkosten erfolgen müssen. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 4. Februar 2002, Az: 67 S 185/01.

    Das Prinzip, in einem gemischt genutzten Gebäude die Kosten für Wohnungen und den Gewerbeanteil zu trennen, gilt bei allen Betriebskosten, die Kostenpositionen für Grundsteuer , Versicherungen und Müllgebühren sind aber die weitaus häufigsten Fälle, in denen dies zu tragen kommt.

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtlexikon