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Kündigungsfristen bei gewerblichen Räumen

    Kündigungsmöglichkeiten und Fristen bei Gewerberäumen, Grundstücken usw.

    In aller Regel ist eine Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart. Solche Vereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen sind grundsätzlich zulässig. Haben die Parteien die Mietzeit nicht bestimmt oder den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann jede Partei nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

    Die Fristen für die ordentliche Kündigung bei Wohnraummiete bestimmen sich nach BGB §§ 573c, 573a Abs. 1 S. 2, BGB § 573 b Abs. 2 BGB >>>Kündigungsfrist

    Sollten die Mietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr.3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden (Sofern für die Mietzahlung monatliche Zahlungsweise vereinbart ist.).Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99

    Bei Geschäftsräumen und Sachen nach BGB §§ 580a : Räume, die keine Geschäftsräume sind, sind zum Beispiel Stellplätze (Tiefgarage) oder auch Garagen.

    § 580 a BGB – Kündigungsfristen

    (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume (siehe oben) sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
    3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

    Weiter  Mietrecht: die Wirksamkeit von Aufrechnungsverboten im Mietrecht

    (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
    2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem
    Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
    (4) 1 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

    Mietrecht 02 – 2007 Mietrechtslexikon